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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Definition: Was ist "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)"?

Als integrierte Aufsichtsbehörde für den Finanzplatz Deutschland obliegt der BAFin die Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen sowie für Teile des Wertpapierhandels. Sie nimmt ihre Aufgaben mit dem Ziel wahr, ein funktionsfähiges und stabiles deutsches Finanzsystem sowie den Ein-/Anlegerschutz zu gewährleisten.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Errichtung und Aufgaben: zum 1.5.2002 durch Art. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) vom 22.4.2002 (BGBl. I S. 1310, zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2446) errichtete, bundesunmittelbare, d.h. rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts (Abk. BaFin) mit (Doppel-)Sitz in Bonn und Frankfurt a.M., entstanden aus der Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred), des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (BAWe) und des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) (§ 1 I, II FinDAG). Die BaFin untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (§ 2 FinDAG) und nimmt die ihr nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahr (§ 4 I, IV FinDAG). Dabei arbeitet sie mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland, insb. der Deutschen Bundesbank sowie den Aufsichtsbehörden auf EU-Ebene (ESRB, EBA, EIOPA, ESMA, EZB), zusammen und kann sich dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen (§ 4 II, III FinDAG). Die BaFin arbeitet mit der Deutschen Bundesbank, dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilität im Ausschuss für Finanzstabilität (AFS), dem früheren Forum für Finanzmarktaufsicht, zusammen, um Risiken für die Finanzstabilität frühzeitig zu erkennen und vorzubeugen.

    2. Organisation: Organe der BaFin sind das Direktorium, der Präsident (wie der Vizepräsident vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt) und der Verwaltungsrat (§ 5 FinDAG). Das Direktorium leitet und verwaltet gesamtverantwortlich unter Vorsitz des Präsidenten (§ 6 FinDAG) die Anstalt. Der Präsident bestimmt die strategische Ausrichtung und vertritt die BaFin gerichtlich wie außergerichtlich. Der Verwaltungsrat (§ 7 FinDAG), bestehend aus 17 Mitgliedern aus Staat und Wirtschaft, überwacht die Geschäftsführung der BaFin und fungiert als eine Art Aufsichtsrat. Daneben wird ein Fachbeirat (§ 8 FinDAG) tätig. Einzelheiten des Aufbaus und der Organisation ergeben sich aus einer vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassenen Satzung (§ 5 III FinDAG i.V.m. Anlage zur Verordnung vom 29.4.2002, BGBl. I S. 1499).

    3. Aufsichtskompetenzen: Die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht im Sinne einer Allfinanzaufsicht (Allfinanz) ist in erster Linie gekennzeichnet durch eine organisatorische Bündelung der drei Aufsichtsbereiche (in Bezug auf Banken, Versicherungen und Wertpapiere); neue oder weitergehende Aufsichtskompetenzen in einzelnen Aufsichtsbereichen sind hiermit nicht verbunden. Auf EU-Ebene wirkt die BaFin in zahlreichen europäischen Gremien daran mit, einen einheitlichen europäischen Finanzmarkt zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Zusammenarbeit im Verwaltungsverbund mit europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) als auch im Bereich der Bankenaufsicht mit der Europäischen Zentralbank im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SSM) sowie dem Europäischen Abwicklungsausschuss (Single Supervision Board, SRB) im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM); seit 2018 fungiert die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde im SRM. In dieser Rolle bewertet die BaFin die Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten und Finanzgruppen, erstellt Abwicklungspläne und erhebt die Bankenabgabe. Dieses Aufgabenspektrum übernahm sie zum 1. Januar 2018 von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA); dazu wurde das FinDAG geändert (SAG v. 10.12.2014, BGBl. I S. 2091).

    4. Kosten der Aufsicht durch die BaFin: Die BaFin deckt ihre Kosten aus eigenen Einnahmen; der Bund kann kurzfristige Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen leisten (§ 13 FinDAG). Für Amtshandlungen im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben kann die BaFin Gebühren bis zu 500.000 Euro erheben (§ 14 FinDAG); Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Einzelheiten zu den maßgeblichen Gebührenbestimmungen regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen (FinDAGKostV) vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1504), wobei die bisherigen Vorschriften zur Umlage aus der FinDAGKostV in die §§ 16 ff. FinDAG überführt wurden und damit vollständig Gesetzesrang erlangt haben. Für in § 15 I FinDAG bestimmte Kosten ist eine gesonderte Erstattung vorgesehen; dazu zählen auch Kosten (in Form von Personal- und Sachaufwand), die bei anderen für die BaFin tätigen Stellen einschließlich der Bundesbank angefallen sind. Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren oder durch die "gesonderte Erstattung" gedeckt werden, sind sie anteilig auf die beaufsichtigten Unternehmen umzulegen (§ 16 FinDAG). Um die Ausgaben des laufenden Jahres zu decken, erhebt die BaFin in jedem Jahr eine Vorauszahlung, die mit Ausnahme des Aufgabenbereichs Abwicklung in zwei gleich hohen Raten zum 15. Januar und zum 15. Juli zu zahlen ist. Im Folgejahr werden dann die tatsächlichen Kosten (i) festgestellt, (ii) auf die einzelnen Umlagepflichtigen verteilt und (iii) mit den Vorauszahlungen verrechnet. Die BaFin ermittelt den für jeden Umlagepflichtigen maßgeblichen Umlagebetrag anhand der Jahresrechnung, welche die Bundesanstalt für das jeweilige Umlagejahr erstellt und welche durch den Verwaltungsrat festgestellt wird (§ 16l II FinDAG). Die Jahresrechnung enthält eine Aufstellung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben. Als Umlagejahr gilt das Haushaltsjahr, für das die Kosten zu erstatten sind (§ 16a III FinDAG). Eine Übersicht über die Ermittlung der umlagefähigen Kosten der BaFin gibt § 16b FinDAG. Stehen die Kosten für den jeweiligen Aufgabenbereich fest, werden diese Kosten innerhalb der einzelnen Bereiche verteilt. Hierzu gibt es im FinDAG ein feingliedriges Verteilungssystem. Es nimmt auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der beaufsichtigten Unternehmen Rücksicht und soll keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

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