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bankaufsichtliche Auskünfte und Prüfungen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Aufgrund der Melde- und Anzeigepflichten der Institute und der Vorlagepflichten der Institute erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teils laufend, teils bei Vorliegen bestimmter Tatbestände umfangreiches Informationsmaterial (Kreditanzeigen nach KWG, Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen, Monatsausweis, Jahresabschluss der Kreditinstitute und Lagebericht der Kreditinstitute, Prüfungsbericht). Diese Befugnisse als Voraussetzungen einer wirksamen Bankenaufsicht werden gemäß der §§ 44–44c KWG durch umfassende Auskunfts- und Prüfungsrechte ergänzt. Die BaFin kann hiernach im Inland (und nach § 44a KWG in begrenztem Umfang auch im Ausland) Auskünfte und Unterlagen über aufsichtsrelevante Tatbestände erhalten und klärungsbedürftige Sachverhalte an Ort und Stelle nachprüfen.

    2. Auskünfte und Prüfungen im Inland: Gemäß § 44 I KWG ist die BaFin befugt, von allen Instituten i.S. des KWG und übergeordneten Unternehmen (Institutsgruppen i.S. des KWG), den Mitgliedern ihrer Organe und den Beschäftigten Auskünfte über Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage der Bücher, Schriften und weiterer Unterlagen zu verlangen. Soweit die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Bankenaufsicht tätig wird, steht auch ihr dieses Recht zu. In eingeschränktem Umfang, nämlich soweit es um Fragen der Konsolidierung oder um aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 25 III 1 KWG zu liefernde Angaben geht, haben die BaFin und die Deutsche Bundesbank die gleichen Auskunfts- und Vorlegungsbefugnisse auch gegenüber nachgeordneten Unternehmen, Finanzholding-Gesellschaften i.S. des KWG an der Spitze von Finanzholding-Gruppen i.S. des KWG, gemischten Finanzholding-Gesellschaften an der Spitze von gemischten Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Holding-Gesellschaften und gegenüber Mitgliedern von Organen dieser Unternehmen. Bevor ein förmliches Auskunftsersuchen oder Vorlegungsverlangen erfolgt, bittet die BaFin i.d.R. zunächst formlos um die nötigen Informationen. Dabei kann sich die Behörde der Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen (z.B. von Wirtschaftsprüfern, Prüfungsverbänden) bedienen. Auskünfte betreffen z.B. die Umsätze in bestimmten Wertpapieren, den Umfang der gewährten Kontokorrentkredite sowie die Entwicklung eines bestimmten Kredits. Bei Verträgen, Schriftwechseln, Buchführungsunterlagen, Arbeitsanweisungen oder Aktenvermerken kann Vorlegung verlangt werden. Auf das Bankgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Geschäftsräume können sich Institute hierbei nicht berufen. Prüfungen bei Instituten und anderen Unternehmen dürfen auch ohne besonderen Anlass vorgenommen werden (§ 44 I 2, II 2 KWG). In unregelmäßigen Abständen (der Stichtag der Prüfung weicht häufig von dem des Jahresabschlusses ab) werden meist Teilbereiche geprüft, etwa das Kreditgeschäft i.S. des KWG, Großkredite, bestimmte Engagements, das Revisionswesen, die Organisation, die Wertpapiergeschäfte, das Depot- und Devisengeschäft, die Einhaltung des § 18 KWG usw. Die BaFin beauftragt i.d.R. Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Prüfungsverbände oder die Deutsche Bundesbank (insbesondere bei Devisenprüfungen), die Maßnahmen durchzuführen. Dabei wird vermieden, die Jahresabschlussprüfer (Jahresabschlussprüfung) einzuschalten, um Interessenkollisionen zu verhindern; bei verbandsgeprüften Kreditinstituten werden jeweils andere prüfende Personen eingesetzt. Um eine Überschneidung mit den Prüfungen der Einrichtungen der Verbände zur Einlagensicherung zu vermeiden, werden Prüfungszeitpunkt und -umfang mit diesen abgestimmt. Die BaFin kann ferner Vertreter zu den Haupt-, General- oder Gesellschafterversammlungen sowie den Sitzungen der Aufsichtsorgane von Instituten, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person entsenden (§ 44 IV KWG) sowie die Einberufung dieser Versammlungen oder Sitzungen verlangen; auch sind die Vertreter der BaFin redeberechtigt (§ 44 V KWG). Auskünfte über Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften kann die BaFin auch von einem Unternehmen verlangen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Bankgeschäfte i.S. des KWG oder Finanzdienstleistungen i.S. des KWG ohne Erlaubnis oder dass verbotene Bankgeschäfte nach KWG betrieben werden (§ 44c I KWG). Um Art und Umfang der Aktivitäten feststellen zu können, dürfen Prüfungen auch vor Ort, sogar Durchsuchungen erfolgen und Gegenstände als Beweismittel sichergestellt werden. Den auskunftspflichtigen Personen steht ein Auskunftsverweigerungsrecht auf Fragen zu, deren Beantwortung sie oder ihre Angehörigen einer Bestrafung oder einem Bußgeld aussetzen könnte.

    3. Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen: Während des Bestehens einer bedeutenden Beteiligung i.S. des KWG an einem Institut soll die BaFin in der Lage sein, zu überwachen, ob der Anteilseigner den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, sofern tatsächliche Zweifel hieran auftauchen (§ 44b KWG). Die BaFin kann dann verlangen, dass ihr und der Deutschen Bundesbank relevante Unterlagen wie Jahresabschlüsse, Angaben zur Konzernstruktur sowie Konzernabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte vorgelegt werden. Deren Überprüfung kann auch durch einen von der BaFin bestimmten Wirtschaftsprüfer erfolgen, wobei der Vorlagepflichtige die Kosten dieser Prüfung selbst zu tragen hat. Maßnahmen nach § 44b KWG sollen insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäsche dienen.

    4. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen: Auf die Datenübermittlung zwischen einem Institut, einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, einem Finanzunternehmen i.S. des KWG, einer Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, einem Anbieter von Nebendienstleistungen, einem E-Geld-Institut i.S. des ZAG, einem Zahlungsinstitut i.S. des ZAG oder einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, welches mindestens 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen hält, dessen Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann, oder einer gemischten Holdinggesellschaft einerseits und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland andererseits, sind Rechtsvorschriften, die diesen Vorgang beschränken, nicht anzuwenden. Maßstab für die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist dabei, ob diese erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankenaufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen (§ 44a I 1 KWG). Um einen einseitigen Datenfluss in andere Staaten zu verhindern, kann die BaFin einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat (außerhalb des EWR) untersagen, etwa wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Im Rahmen grenzüberschreitender Amtshilfe hat die BaFin gemäß § 44a II KWG auf Ersuchen einer Bankenaufsichtsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates die Richtigkeit der von einem berichtspflichtigen Unternehmen übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass jene Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. Im Gegenzug hat die BaFin gemäß § 44a III KWG die Befugnis, von bestimmten ausländischen Unternehmen (CRR-Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften) Auskünfte zu verlangen, wenn dadurch die Aufsicht über Tochterunternehmen solcher Institute erleichtert wird. Voraussetzung für dieses Auskunftsrecht der BaFin ist allerdings, dass diese Tochterinstitute von der ausländischen Aufsichtsbehörde nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen werden. Bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gestattet § 53b VI KWG den Aufsichtsbehörden dieses „Herkunftsstaates“ (§ 1 IV KWG), nach vorheriger Unterrichtung der BaFin die für die bankenaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen selbst oder durch ihre Beauftragten bei der Zweigniederlassung zu prüfen. Die ausländischen Behörden können hierbei aber auch im Rahmen des § 44a II KWG mit deutschen Stellen zusammenarbeiten. Im Gegenzug steht der BaFin eine entsprechende Prüfungsbefugnis im „Aufnahmestaat“ für dortige Zweigstellen deutscher Banken zu. Die parallelen Regelungen aller EU-Mitgliedsländer haben ihre Grundlage in Art. 15 der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie.

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