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Geldwäsche

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bei der Bekämpfung der weltweit verbreiteten Erscheinungsformen mafiaartiger „Organisierter Kriminalität” ist ein Aufdecken der an die eigentlichen Straftaten anschließenden Vorgänge, nämlich der Rückführung rechtswidrig erworbener Mittel in den legalen Finanzkreislauf (der „Wäsche schmutzigen Geldes” bzw. Money Laundering), der erste und wichtigste Schritt. Durch den Zugriff auf das aus strafbaren Handlungen erlangte Vermögen wird ein zentrales Motiv des kriminellen Verhaltens getroffen, das Erzielen hoher finanzieller Vorteile. Seit 1991 bezweckt eine Richtlinie des Rates der EG bzw. EU (EG-Bankrecht) die „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche”. Im deutschen Recht gilt seit September 1992 ein spezielles Gesetz „zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität” (OrgKG). Es wird seit November 1993 ergänzt durch das Gesetz „über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten” (Geldwäschegesetz, GwG).

    2. Straftatbestand der Geldwäsche: Nach § 261 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Gegenstand, der aus einem Verbrechen oder bestimmten Vergehen herrührt, entweder verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstands vereitelt oder gefährdet oder dies versucht (I, III). Der Begriff „Gegenstand” schließt dabei nicht nur Bargeld (Geldzeichen, gesetzliche Zahlungsmittel), sondern auch Giralgeld ein. Bestraft wird auch, wer einen solchen Gegenstand sich oder einem Dritten verschafft oder verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft aus einer Straftat beim Erwerb gekannt oder leichtfertig nicht erkannt hat (II, V); dies gilt jedoch nicht, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen (VI). Eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren droht in besonders schweren Fällen, die i.d.R. vorliegen, wenn ein Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, „die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat” (IV). Reuigen Tätern kann Straffreiheit oder Strafmilderung zugute kommen (IX, X). Gegenüber Mitgliedern von Geldwäscherbanden kann zudem nach § 43a StGB eine Vermögensstrafe verhängt werden, deren Höhe nur durch das gesamte (geschätzte) Vermögen des Täters begrenzt ist. Daneben verfallen Gegenstände, die für rechtswidrige Taten oder aus diesen erlangt wurden, dem Staat (gemäß § 73d StGB).

    3. Verhinderung von Geldwäsche: Zum andern soll das Geldwäschegesetz ermöglichen, gegen die regelmäßig schwer erkennbare, weil gut getarnte Geldwäsche effektiv vorgehen zu können, und so zugleich die EG-Richtlinie in nationale Vorschriften umsetzen. Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei sollen Anhaltspunkte für Geldwäsche-Transaktionen geliefert und diesen soll ein Zugriff auf Unterlagen verschafft werden, die finanzielle Vorgänge und die hieran beteiligten Personen dokumentieren. Schließlich werden Wirtschaftsunternehmen dazu veranlasst, Vorkehrungen zum Schutz dagegen zu treffen, dass sie für Geldwäsche missbraucht werden. Kernstück des Gesetzes ist eine Verpflichtung für Kreditinstitute i.S. des KWG, Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, Finanzunternehmen i.S. des KWG und Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge anbieten (vgl. Verpflichtete gemäß § 2 GwG).

     

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