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Prüfungsbericht

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bericht über die nach § 340k bei Kreditinstituten unabhängig von ihrer Größe durchzuführende Prüfung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute bzw. des Konzernabschlusses der Kreditinstitute sowie der entsprechenden Lageberichte.  

    2. Inhalt: Im Prüfungsbericht hat der Abschlussprüfer nach § 321 HGB über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. Vorweg ist zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens darzulegen. Darüber hinaus ist darauf einzugehen, ob bei der Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu den Buchführungspflichten, zum (Konzern-)Jahresabschluss oder zum (Konzern-)Lagebericht festgestellt wurden. Es ist auch darüber zu berichten, ob der Abschluss insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Dazu sind die einzelnen Posten aufzugliedern und zu erläutern. Mit Blick auf die Unternehmenslage enthält der Prüfungsbericht u.a. folgende Angaben:
    Vermögenslage: Beurteilung der angewandten Bewertungsgrundsätze;
    Finanzlage: getroffene Liquiditätsvorsorge, offene Refinanzierungslinien, gegenläufige Geldmarktgeschäfte zur Verbesserung der Liquiditätsgrundsätze, Rücknahmeverpflichtungen aus Pensionsgeschäften, Abrufrisiken aus zugesagten Krediten, Einlagenstruktur, Blockposten bei den Einlagen, eingeschränkte Liquidität bei Wertpapieren, sofern durch Umwidmung vom Umlauf- zum Anlagevermögen Abschreibungen vermieden wurden;
    Ertragslage: Entwicklung der Zinsmarge und der übrigen Quellen des Erfolges (z.B. Provisionserträge), Umfang, in dem durch Umwidmung von Wertpapieren Wertberichtigungen vermieden wurden. Darüber hinaus ist zu erörtern, ob das vom Vorstand eingerichtete interne Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllt. Außerdem ist auf Sachverhalte besonders einzugehen, die die Unternehmensentwicklung wesentlich beeinträchtigen können.

    Ferner ist zu überprüfen, ob das Meldewesen (Melde- und Anzeigepflichten der InstituteGroßkredite, Millionenkredite, Organkredite, Aufsichtsnormen nach SolvV/LiqV/CRR) ordnungsgemäß gehandhabt wird, die Eigenkapitaldeckung des Anlagevermögens bei Kreditinstituten eingehalten wird und die Kreditnehmer gemäß § 18 KWG die wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt haben (Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse).

    3. Darstellung des Kreditgeschäfts: Es ist auf die wesentlichen strukturellen Merkmale einzugehen, über die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtlichen Normen, die Organisation des Kreditgeschäfts, die Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten zu berichten und darzulegen, welche Risiken am Bilanzstichtag erkennbar waren, ob und inwieweit zu ihrer Deckung Wertberichtigungen gebildet wurden und ob diese für ausreichend gehalten werden. Auch über nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene Risiken ist zu berichten. Engagements, die erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts haben können (z.B. Großkredite, bedeutende Kredite, auf die in erheblichem Umfang Wertberichtigungen zu bilden sind oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie mit größeren Teilen notleidend werden) sind einzeln zu besprechen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Werthaltigkeit der Sicherheiten einzugehen.

    4. Weitere Prüfungskriterien: Die Prüfer haben ferner zu berichten über die Risiken aus Termingeschäften, die Beurteilung von Patronatserklärungen, die Kreditgewährung zu Festzinssätzen (Zinsänderungsrisiko) bzw. an ausländische Schuldner (Länderrisiko), und ob die Ausgestaltung der Innenrevision den Anforderungen entspricht.

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