verbotene Bankgeschäfte nach KWG
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Bei den verbotenen Bankgeschäften nach KWG handelt es sich um Bankgeschäfte i.S. des KWG, die im Hinblick auf die Zielsetzung der Bankenaufsicht auch von Kreditinstituten i.S. des KWG nicht betrieben werden dürfen. Gemäß § 3 KWG sind verboten:
a) die Betätigung in Form von Werksparkassen, wenn der Umfang der (überwiegend) von Betriebsangehörigen des (Bank-)Unternehmens angenommenen Einlagen mindestens genauso groß ist wie der der sonstigen Bankgeschäfte, die von dem (Bank-)Unternehmen betrieben werden;
b) der Betrieb von Zwecksparunternehmen außer in Form von Bausparkassen;
c) der Betrieb des Kreditgeschäfts oder des Einlagengeschäfts, wenn hierbei Barverfügungen ausgeschlossen oder erheblich erschwert werden.
Das Verbot gilt auch für inländische Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten (Kreditinstitut i.S. der CRR) oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (§ 53b III 1 KWG) und für grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen (§ 53b III 2 KWG).
Darüber hinaus benennt § 3 II KWG Geschäfte (Eigengeschäfte, bestimmte Kredit- und Garantiegeschäfte sowie bestimmte Formen des Eigenhandels i.S. des KWG), deren Betreiben für CRR-Kreditinstitute sowie für Unternehmen, die einer Institutsgruppe i.S. des KWG, einer Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, nach Ablauf von zwölf Monaten nach Überschreiten bestimmter Schwellenwerte verboten ist.
Schließlich zählen - im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung i.S. des KWG und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute - zu den verbotenen Geschäften auch die Aufnahme oder Fortführung von Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehungen mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 XXII des Geldwäschegesetzes (GWG) sowie die Errichtung und Führung von solchen auf den Namen des Instituts lautende oder für dritte Institute geführte Konten, über die die Kunden des Instituts oder eines dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können (§ 25m KWG).