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Einlagengeschäft

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. im rechtlichen Sinne: Bankgeschäft i.S. von § 1 Nr.1 KWG (Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden). Es handelt sich um die Aufnahme fremder Gelder als Darlehen (§ 488 BGB) oder zur unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten. Durch diese Einlagen wird ein Forderungsrecht des Einlegers = Gläubigers der Bank begründet (im Gegensatz zu gesellschaftsrechtlichen Einlagen, wie z.B. Einlagen stiller Gesellschafter). Das Betreiben des Einlagengeschäfts bedarf der schriftlichen Erlaubnis (§ 32 KWG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sofern dafür ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Letzteres nimmt die BaFin an, wenn der Gesamtbestand an Einlagen nach Anzahl und Gesamtvolumen bestimmte Grenzwerte überschreitet.

    2. im betriebswirtschaftlichen Sinne: Gesamtheit der Finanztransaktionen, welche die Hereinnahme von fremden Mitteln auf Initiative der Einleger beinhalten. Das Einlagengeschäft (Sichteinlagen, Termineinlagen, Spareinlagen) ist ein wichtiger Teil des Passivgeschäfts der Kreditinstitute. Für das Aktivgeschäft nötige Mittel sollten über das Einlagengeschäft nicht um jeden Preis, sondern nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Ziele beschafft werden. Diese richten sich typischerweise vor allem auf die Einlagekonditionen, die einst mit Konditionen des Aktivgeschäfts (Zinsspannenrechnung), heute mit denen von Marktopportunitäten (Marktzinsmethode) abgeglichen werden. Hinzu treten kann eine gezielte Streuung der Mittelquellen.

    3. gesamtwirtschaftliche Bedeutung: beruht darauf, dass bestimmte Einlagen (Sichteinlagen) auf Girokonten unterhalten werden und damit die Grundlagen für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehres darstellen. Daneben hat das Einlagengeschäft Vermögensbildungsfunktion. Dies trifft insbesondere auf Spareinlagen zu, da diese explizit der „Anlage und Ansammlung von Vermögen“ dienen (so die Definition in § 21 IV der Rechnungslegungsverordnung).

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