Direkt zum Inhalt

gesetzliche Zahlungsmittel

Definition: Was ist "gesetzliche Zahlungsmittel"?

Zahlungsmittel, für die im Geschäftsverkehr ein beschränkter oder unbeschränkter Annahmezwang besteht.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Geldzeichen (Geld), in der Bundesrepublik Deutschland die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sowie die vom Bund emittierten, auf Euro oder Cent lautenden Scheidemünzen (Art. 10, 11 VO [EG] Nr. 974/98 v. 3.5.1998, ABl. L 139, 1, zuletzt geändert durch VO [EU] Nr. 827/2014 v. 23.7.2014, ABl. L 228, 3).

    2. Arten:
    a) Unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind ausschließlich die Euro-Banknoten (§ 14 I 2 BBankG). Der Gläubiger einer Geldschuld muss Euro-Banknoten vom Schuldner annehmen, sofern er sich nicht den Rechtsfolgen eines Annahmeverzuges (Gläubigerverzug) aussetzen will. Die Zahlung mit Bargeld muss aber beiden Vertragspartnern zumutbar sein (Treu und Glauben).
    b) Beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel sind neben Euro-Münzen auch deutsche Euro-Gedenkmünzen, die nur bis zum Betrag von 100 Euro je Zahlung angenommen werden müssen (§§ 2, 3 MünzG). Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Bundes- und Landeskassen.

    3. Die bisherigen deutschen Geldzeichen (Deutsche Mark, Pfennig) wurden zum 1.1.2002 vollständig durch auf Euro lautende Banknoten und Münzen ersetzt. Euro-Banknoten (Banknoten im ESZB) sind seither (im gesamten Eurosystem) die unbeschränkten einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel.

    4. Giralgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Es bewirkt eine Tilgung von Geldschulden nur bei Einverständnis des Gläubigers, das z.B. durch Angabe einer Kontoverbindung auf Rechnungen oder anderen Formularen erteilt wird. Daher ist rechtlich eine bargeldlose Zahlung keine Erfüllung, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 I BGB.

    5. Ausländisches Geld: Auf fremde Währung lautendes Geld ist unabhängig von seiner Erscheinungsform im Inland kein gesetzliches Zahlungsmittel, obwohl es wie inländisches Geld Zahlungsmittelfunktion haben kann. Banknoten anderer Länder nehmen auch an dem strafrechtlichen Schutz in Bezug auf Geld- und Wertzeichenfälschungen teil. Auch Rechnungseinheiten, wie z.B. die Sonderziehungsrechte (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IWF), sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "gesetzliche Zahlungsmittel"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap gesetzliche Zahlungsmittel Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesetzliche-zahlungsmittel-58396 node58396 gesetzliche Zahlungsmittel node62457 Währung node58396->node62457 node58440 Giralgeld node58396->node58440 node58274 Geldwertstabilität node62457->node58274 node57896 Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des ... node55993 Bankgeschäfte i.S. des ... node61412 Sortengeschäft node61412->node58396 node61412->node57896 node61412->node55993 node57897 Finanzdienstleistung i.S. des ... node61412->node57897 node61219 Schuldverschreibung node58204 Geld node61219->node58204 node57354 Eigentumserwerb an beweglichen ... node57354->node58204 node59176 Kaufkraftparitätentheorie node59176->node62457 node62543 Wechselkursmechanismus II node62543->node62457 node58204->node58396 node58204->node58274 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node58396 node62767 Zahlungsverkehr node62056->node62767 node62524 Wechsel node62056->node62524 node58253 Geldschöpfungsmultiplikator node58253->node58440 node58440->node58204 node58440->node58274 node56189 Besteuerung von Kreditinstituten node56189->node62056
    Mindmap gesetzliche Zahlungsmittel Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesetzliche-zahlungsmittel-58396 node58396 gesetzliche Zahlungsmittel node58440 Giralgeld node58396->node58440 node62457 Währung node58396->node62457 node58204 Geld node58396->node58204 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node58396 node61412 Sortengeschäft node61412->node58396

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete