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Wechsel

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Wesen: geborenes Orderpapier.

    2. Arten:
    a) Der gezogene Wechsel (Tratte) ist eine Anweisung, durch die der Aussteller den Schuldner (Bezogenen) ohne Angabe des Schuldgrundes (abstraktes Schuldversprechen) anweist, eine bestimmte Geldsumme an den in der Urkunde bezeichneten Wechselnehmer (Remittenten) oder an dessen Order (den Indossatar) unbedingt zu zahlen, wobei der Aussteller für die Annahme (Wechsel, Annahme) und Einlösung (Wechseleinlösung) selbst die Haftung übernimmt. Sofern der Bezogene diese Forderung durch Unterschrift akzeptiert, wird dieser Wechsel als Akzept bezeichnet.
    b) Der eigene Wechsel (Solawechsel) ist ein Zahlungsversprechen, durch das sich der Aussteller ohne Angabe des Schuldgrundes selbst verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an den in der Urkunde bezeichneten Wechselnehmer oder an dessen Order unbedingt zu zahlen.

    3. Wirtschaftliche Bedeutung: Der Warenwechsel (Handelswechsel) ermöglicht eine günstige Finanzierung des mit ihm abzuwickelnden Produktions- oder Handelsgeschäfts. Die Einlösung des Wechsels erfolgt aus den Einnahmen für die (weiter) verkauften Waren, der Wechsel liquidiert sich selbst. Durch Weitergabe (Indossament), insbesondere Diskontierung bei einer Bank (Wechsel, Diskontierung), kann der Wechsel in der Zeit von der Ausstellung (Wechsel, Ausstellung) bis zum Verfalltermin wieder in Zahlung gegeben oder zu Geld gemacht werden. Bei Nichteinlösung des Wechsels kann der Inhaber seine Forderung im Wechselprozess geltend machen und so auf rasche und einfache Weise eintreiben, ohne dass das zugrunde liegende Handelsgeschäft Gegenstand des Verfahrens ist.

    4. Bilanzierung: In der Bankbilanz sind die im Bestand befindlichen Wechsel (meistens angekaufte und nicht weitergegebene Diskontwechsel) auszuweisen, ausgenommen sind Inkassowechsel. Nicht (als Wechsel) zu bilanzieren sind den Kunden nicht abgerechnete Wechsel, Solawechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden Institut hinterlegt sind (Depotwechsel oder Kautionswechsel) sowie der Bestand an eigenen Akzepten (§ 13 III RechKredV). Der bisherige § 13 III RechKredV, der einen Davon-Vermerk "bei der Deutschen Bundesbank refinanzierbar"  (refinanzierungsfähige Sicherheiten) vorgeschrieben hat, wurde mit dem BilMoG gestrichen.

    5. Formerfordernisse: Die Formerfordernisse an einen Wechsel sind in Art. 1 Wechselgesetz (WG) kodifiziert:
    a) die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde;
    b) die unbedingte Anweisung bzw. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
    c) beim gezogenen Wechsel der Name des Bezogenen (der nach Art. 3 II WG auch der Aussteller selbst sein kann);
    d) die Angabe der Verfallzeit (Sichtwechsel, Nachsichtwechsel, Datowechsel oder Tagwechsel; fehlt die Angabe, gilt der Wechsel nach Art. 2 II, 76 II WG als Sichtwechsel);
    e) die Angabe des Zahlungsortes (am Wohnort des Bezogenen bzw. Austellers zahlbarer Wechsel oder Domizilwechsel; fehlt die Angabe, gilt nach Art. 2 III, 76 III WG ein beim Bezogenen angegebener Ort bzw. der Ausstellungsort als Zahlungsort);
    f) der Name des Wechselnehmers (der nach Art. 3 I WG auch der Aussteller selbst sein kann);
    g) die Angabe von Tag und Ort der Ausstellung (fehlt die Ortsangabe, gilt nach Art. 2 IV, 76 IV WG ein beim Aussteller angegebener Ort als Ausstellungsort);
    h) die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1, 75 WG).
    Eine Sonderform stellt der Blankowechsel dar. Durch die sog. negative Orderklausel wird der Wechsel zum Rektapapier, durch ein Blankoindossament faktisch zum Inhaberpapier.

    6. Verpfändung kann zum Zwecke der Sicherheitsleistung erfolgen:
    a) durch ein offenes Pfandindossament (Art. 19 WG);
    b) durch Vollindossament (verdecktes Pfandindossament);
    c) durch Übergabe des Wechsels ohne Indossament, im Bankverkehr allerdings nicht üblich.

    7. Fälligkeit und Zahlung: Der Wechsel ist, wenn er zu einer bestimmten Zeit fällig, also kein Sichtwechsel ist, am Verfalltag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen (Art. 38 I WG). Die Einlieferung des Wechsels in eine Abrechnungsstelle ist der Vorlegung zur Zahlung gleichbedeutend (Art. 38 II WG). Prolongation (Zahlungsaufschub über die Protestfrist hinaus) kann dadurch erfolgen, dass der Wechselschuldner gegen Aushändigung des alten einen neuen Wechsels (sog. Prolongationswechsel) akzeptiert (Wechselprolongation). Bei Nichteinlösung des Wechsels kann der Inhaber den Aussteller sowie etwaige Indossanten und Wechselbürgen (Wechselbürgschaft) durch Wechselrückgriff auf Zahlung der Wechselsumme in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Regress ist die Erhebung fristgerechten Wechselprotestes.

    8. Verjährung: Wechselansprüche gegen den Akzeptanten verjähren in drei Jahren nach dem Verfalltag (Art. 70 I WG), solche des Inhabers gegen die Indossanten und den Aussteller in einem Jahr nach dem Tag des Protestes oder im Falle des Vermerks „ohne Kosten” nach dem Verfalltag (Art. 70 II WG). Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und den Aussteller verjähren in sechs Monaten nach dem Tag der Einlösung durch oder gerichtliche Geltendmachung gegen ihn (Art. 70 III WG).

    9. Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuerpflichtig ist die Summe, die bei der Einlösung oder Weitergabe des Wechsels vereinnahmt wird, also abzüglich der Zwischenzinsen. Wird der Wechseldiskont (Diskont) seitens des Wechselgebers an den Wechselnehmer erstattet, unterliegt dieser Betrag der Umsatzsteuer. Porti und Bankprovisionen (Provision) mindern als Geschäftskosten das umsatzsteuerpflichtige Entgelt nicht. Werden sie vom Wechselgeber erstattet, dann gehören sie zum steuerpflichtigen Entgelt des Wechselnehmers. Hat der Wechselnehmer wegen Rückgriffs die vereinnahmten Wechselbeträge zurückzuzahlen, dürfen diese als zurückgewährte Entgelte in dem Kalenderjahr, in dem sie zurückgewährt werden, von den Entgelten, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, abgesetzt werden.

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