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Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Gemäß § 7 I RechKredV sind als Wertpapiere auszuweisen: Aktien, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Order-Genussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind (Vinkulierung), unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind, börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind, ferner andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Hierzu rechnen auch ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.

    2. Börsenfähige und börsennotierte Wertpapiere: Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen, gelten als börsenfähig. Bei Schuldverschreibungen reicht gemäß § 7 II RechKredV aus, wenn alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind. Als börsennotiert gelten gemäß § 7 III RechKredV Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.

    3. Kategorien von Wertpapieren nach der Zweckbestimmung: Nach dem beabsichtigten Verwendungszweck haben Kreditinstitute i.S. des KWG ihre Wertpapiere in drei Gruppen aufzuteilen:
    a) Wertpapiere des Handelsbestands (Trading Portfolio),
    b) Wertpapiere, die (neben Forderungen an Kreditinstitute und Kunden) als Grundlage für die Bildung von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340f HGB dienen (Wertpapiere der Liquiditätsreserve) und
    c) Wertpapiere, die der Vermögensanlage dienen (Wertpapiere des Anlagevermögens). Diese Kategorisierung hat erhebliche Konsequenzen für die Bewertung, für die Bemessung der stillen Reserven und für den Ergebnisausweis. Die Zuordnung liegt im zweckbezogenen Ermessen der Kreditinstitute. Zu den Wertpapieren des Anlagevermögens gehören Papiere, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das sind alle Titel, für die ein (erforderlicher) aktenkundiger Beschluss der zuständigen Stelle über die Zweckbestimmung als Anlagevermögen vorliegt. Liegt eine entsprechende Entscheidung nicht vor, dürfen Wertpapiere nicht nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften bewertet werden. Auch der Umstand, dass Wertpapiere über einen längeren Zeitraum gehalten werden, reicht nicht für die Annahme aus, dass diese Wertpapiere Anlagevermögen darstellen. Weder für die Wertpapiere des Handelsbestands noch für die Wertpapiere der Liquiditätsreserve gibt es eine Legaldefinition. Hier besteht ein erheblicher Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten. Die Banken können aber nicht auf angemessene, plausible und nachprüfbare institutsinterne Regelungen verzichten, die dem handelsrechtlichen Verbot willkürlicher Umwidmungen Rechnung tragen.

    4. Bewertung: Wertpapiere des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Ferner ist es möglich, sie in Bewertungseinheiten zusammenzufassen (§ 340e III HGB). Wertpapiere der Liquiditätsreserve dürfen nach § 340f HGB niedriger als dies bei Anwendung des strengen Niederstwertprinzips gemäß § 253 I 1, IV HGB erforderlich wäre angesetzt werden, um durch Bildung stiller Reserven Vorsorge für allgemeine Bankrisiken zu treffen (Vorsorgereserven). Wertpapiere, die der Vermögensanlage dienen und daher wie Anlagevermögen behandelt werden, dürfen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip des § 253 III HGB bewertet werden (Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens nach HGB). Vgl. auch Tabelle.

    Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute

    5. Bilanzierung:
    a) nationale Vorschriften: Für die Bilanzpostenzuordnung im Formblatt nach der RechKredV ist die Kategorisierung von Wertpapieren nach ihrer Zweckbestimmung nicht maßgebend. Sie erfolgt in erster Linie nach der Art der Rechte. Bei den Schuldverschreibungen werden Geldmarktpapiere und andere Schuldverschreibungen getrennt ausgewiesen. Notenbankfähige Geldmarktpapiere öffentlicher Emittenten werden außerhalb der Wertpapierposten als „Schuldtitel öffentlicher Stellen” bilanziert. Aktien, die Beteiligungen verkörpern oder Anteile an verbundenen Unternehmen darstellen, sind nicht in Posten 6 „Aktien”, sondern in Posten 7 „Beteiligungen” bzw. Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen” auszuweisen. Ist ein Beteiligungsverhältnis gleichzeitig eine Unternehmensverbindung, so hat der Ausweis als „Anteile an verbundenen Unternehmen” Vorrang.
    b) internationale Vorschriften: Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) unterliegt die Bilanzierung den Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Diesbezüglich ist für Geschäftsjahre, die im Zeitraum bis einschließlich 31.12.2012 enden, anstelle des IFRS 9 auch noch IAS 39 anwendbar.

    6. Bilanzierung verpensionierter Wertpapiere: Vgl. Pensionsgeschäfte der Kreditinstitute nach § 340b HGB.

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