Treuhandkonto
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1. Begriff: Der Begriff Treuhandkonto weist darauf hin, dass der Kontoinhaber (Treuhänder; vgl. Treuhand) fremde Vermögenswerte für eine dritte Person (Treugeber) auf dem Konto verwaltet. Im Verhältnis zum Kreditinstitut ist allein der Treuhänder Vertragspartner. Er besitzt eine fiduziarische Vollrechtsinhaberschaft, wodurch der Treugeber im Außenverhältnis völlig verdrängt wird. Mithin besitzt der Treuhänder allein Auskunfts- und Verfügungsberechtigung über das Treuhandkonto. Dem Treugeber, dem das Guthaben wirtschaftlich zusteht und der auch Steuerschuldner bezüglich der Zinserträge aus diesem Konto ist, stehen keinerlei Verfügungsrechte über das Treuhandkonto zu; noch nicht einmal Auskunft kann er vom kontoführenden Kreditinstitut verlangen. Verwendet aber der Treuhänder das Treugut anders, als es in der Treuhandabrede zwischen ihm und dem Treugeber abgesprochen worden ist, macht er sich u.U. ersatzpflichtig.
2. Formen: Vgl. Übersicht "Treuhandkonto".
Gegensatz: Eigenkonto.