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Kontovollmacht

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Kontovollmacht ist eine vom Kontoinhaber einer dritten Person erteilte Vollmacht, über das Bankkonto des Kontoinhabers Verfügungen zu treffen (Verfügungsberechtigung über Bankkonten) und sonstige Handlungen vorzunehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Konto stehen.

    2. Erteilung: Kontovollmachten werden überwiegend für Girokonten erteilt. Für Girokunden vertretungs- oder verfügungsberechtigte Personen sind der Sparkasse gegenüber mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den von der Sparkasse bereitgestellten Vordrucken bekanntzugeben. Ähnlich verfahren die anderen Kreditinstitute. Soweit im Sparverkehr eine Kontovollmacht erteilt wird, hat das Kreditinstitut zu entscheiden, ob der Bevollmächtigte im Sparbuch eingetragen werden soll.

    3. Umfang: Der Bevollmächtigte besitzt uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das gesamte Kontoguthaben. Bei einem Girokonto kann die Verfügung des Bevollmächtigten auch zu einer Überschreitung eines eingeräumten Kredites oder zu einer Kontoüberziehung innerhalb gewisser banküblicher Grenzen führen, wofür der Kontoinhaber haftet. Dagegen ist der Kontobevollmächtigte üblicherweise nicht berechtigt, Kontokorrentkredite im Namen des Kontoinhabers aufzunehmen. Der Kontobevollmächtigte ist weiterhin berechtigt, Scheckformulare entgegenzunehmen und Schecks auszustellen. Ihm kann auf Antrag des Kontoinhabers auch eine Bankkarte ausgehändigt werden. Schließlich ist er berechtigt, Kontosalden zu bestätigen und Kontoauszüge entgegenzunehmen.

    4. Arten: Der Kontoinhaber kann bestimmen, dass die Vollmacht sofort wirksam wird und über den Tod hinaus weiter gelten soll. Man spricht dann von einer „Vollmacht über den Tod hinaus” (transmortale Vollmacht). Bei einer „Vollmacht für den Todesfall” (postmortale Vollmacht) erlangt der Bevollmächtigte erst nach dem Tode des Kontoinhabers das Verfügungsrecht. In selteneren Fällen gilt die Vollmacht auch nur bis zum Tode des Kontoinhabers. Ist der Kontoinhaber verstorben, so können die Erben ihrerseits einen Bevollmächtigten bestellen (Erbschaftsvollmacht), der alle in der Nachlasssache des Erblassers erforderlichen Verfügungen treffen kann (Nachlasskonto). In der Praxis der Kreditinstitute sind Kontovollmachten meistens Einzelvollmachten,  d.h. der Bevollmächtigte kann alleine gegenüber dem Kreditinstitut tätig werden. Bei einer Gemeinschaftsvollmacht wirken mindestens zwei Bevollmächtigte zusammen.

    5. Widerruf: Gemäß Nr. 4 I AGB Sparkassen gilt die Kontovollmacht bis zum Empfang des schriftlichen Widerrufs beim betreffenden Kreditinstitut oder wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Onlinebanking) der Widerruf dem Kreditinstitut auf diesem Wege zugeht. Ein Widerruf ist auch dann erforderlich, wenn die vertretungs- bzw. verfügungsberechtigten Personen in einem öffentlichen Register eingetragen und die Änderungen veröffentlicht sind. Das Kreditinstitut kann sich aber nicht auf eine fehlende schriftliche Anzeige des Widerrufs einer Kontovollmacht berufen, wenn ihm das Erlöschen bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Zum Widerruf der Kontovollmacht ist grundsätzlich nur der Kontoinhaber selbst berechtigt, nach seinem Tod die Erben. Widerruft aus einer Erbengemeinschaft nur ein Miterbe die Vollmacht, so bleibt die Berechtigung des Bevollmächtigten zur Vertretung der übrigen Miterben erhalten.

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