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Nachlasskonto

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: von einer Bank bei Tod des Kontoinhabers geführtes Girokonto, Sparkonto oder sonstiges Einlagen- bzw. Depotkonto.

    2. Erbenlegitimation: Erben des verstorbenen Kontoinhabers werden Gesamtrechtsnachfolger. Sie rücken damit in die vermögensrechtliche Stellung des Verstorbenen (Erblasser) ein (§ 1922 BGB). Will der Erbe seine Rechte gegenüber einer Bank geltend machen, z. B. über ein Nachlasskonto verfügen, so hat er sich grundsätzlich als Erbe zu legitimieren. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (vgl. Nr. 5 AGB Banken bzw. AGB Sparkassen) ist das Institut grundsätzlich berechtigt, bei Ableben eines Kunden von den Erben einen Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung (etwa einen Erbschein) zu verlangen. Wird statt eines Erbscheins eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt, so ist die Bank berechtigt, die darin als Erben bezeichneten Personen ebenfalls verfügen zu lassen, insbesondere mit befreiender Wirkung an sie zu leisten. Ggf. muss die Bank auf die formale Gültigkeit eines Testaments achten.

    3. Kontobelastung aufgrund von lebzeitigen Weisungen des verstorbenen Kontoinhabers: Der Tod des Kontoinhabers führt nicht automatisch zur Sperrung des Kontos. Weisungen, die der Kontoinhaber noch zu Lebzeiten getroffen hatte, bleiben grundsätzlich wirksam, soweit die legitimierten Erben nicht widersprechen. Schecks, die der Verstorbene ausgestellt hatte, sind regelmäßig auch nach seinem Ableben einzulösen. Das Gleiche gilt für Lastschriften oder die Ausführung von Überweisungsaufträgen. Der Erbe ist grundsätzlich an Willenserklärungen gebunden, die der Erblasser noch vor seinem Tode getroffen hatte.

    4. Auskünfte über Nachlasskonten: Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so ist dieser Alleinerbe in demselben Umfang auskunftsberechtigt wie der Erblasser. Auch ein Miterbe kann grundsätzlich alleine das gemeinschaftliche Recht auf Auskunftserteilung geltend machen, da gemäß § 2039 BGB er Leistungen an alle Miterben verlangen kann.

    5. Verfügung über Nachlasskonten: In seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger ist der legitimierte Alleinerbe grundsätzlich uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Mehrere Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 2039 BGB). Verfügungen über Nachlasskonten dürfen insoweit grundsätzlich nur durch alle Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden (§§ 2039, 2040 BGB). Verfügungsberechtigung über ein Nachlasskonto besitzen auch Kontobevollmächtigte (Kontovollmacht), Nachlasspfleger (Nachlasspflegschaft) oder Testamentsvollstrecker. Bei einer etwa bestehenden Vollmacht kann es sich um eine Vollmacht über den Tod hinaus, um eine Vollmacht für den Todesfall oder um Vollmacht des (oder der) Erben handeln. Das Verfügungsrecht dritter Personen über Nachlasskonten endet grundsätzlich, wenn Nachlassverwaltung (§ 1981 ff. BGB) oder das Nachlass-Insolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) eröffnet worden ist.

    6. Erbfallmeldung: Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden.

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