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Girokonto

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Kontokorrentkonto (laufendes Konto), das unter der Bezeichnung Girokonto geführt wird. Eine Hauptfunktion besteht in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Girokonten haben bei den Kreditinstituten grundsätzlich den Status eines Kontokorrentkontos (Nr. 7 AGB Banken; Nr. 7 I AGB Sparkassen). Dagegen werden bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene Girokonten (Bundesbank-Girokonten) nicht als Kontokorrentkonten geführt (Nr. II 2 Nr. 1 AGB der Deutschen Bundesbank). Auf Girokonten unterhaltene Guthaben werden als Sichteinlagen oder Sichtguthaben bezeichnet.

    2. Verbindlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil (§ 305 I BGB). Demzufolge sind sie zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber zu vereinbaren. Nur dann erlangen sie Verbindlichkeit. Gemäß § 305 BGB ist die wirksame Vereinbarung der AGB bei Vertragsabschlüssen mit Privatkunden an folgende Voraussetzungen geknüpft:
    a) ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB (§ 305 II  Nr. 1 BGB).
    b) Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise (§ 305 II Nr. 2 BGB).
    c) Einverständniserklärung des Kunden mit der Einbeziehung der AGB in den Vertragsabschluss. In Ergänzung der AGB kommen für einzelne Geschäftszweige (z.B. für den Überweisungs-, Lastschriftverkehr oder Scheckverkehr) Sonderbedingungen der Kreditinstitute zur Anwendung (Nr. 1 I AGB Banken bzw. Nr. 1 II AGB Sparkassen). Auch für die Verbindlichkeit der Sonderbedingungen ist der Bestimmung des § 305 II BGB Rechnung zu tragen. Im Verhältnis zu Kaufleuten, sofern der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, gilt gemäß § 310 BGB die Einbeziehungsregelung des § 305 BGB nicht. Hier werden die AGB kraft Unterwerfung stillschweigend verbindlich. Das Gleiche gilt im Verhältnis zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts und im Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

    3. Verbindlichkeit der SCHUFA-Klausel: Bei Einrichtung eines Girokontos hat der Kunde die SCHUFA-Klausel zu unterzeichnen. Dadurch werden Kreditinstitute berechtigt, Daten ihrer Privatkundschaft an die Schutzgemeinschaft der Kreditwirtschaft (SCHUFA) weiterzuleiten.

    4. Rechnungsabschluss: In Nr. 7 I AGB Sparkassen ist die Kontokorrent-Vereinbarung grundsätzlich geregelt. Danach führt die Sparkasse Geschäfts- und Privatgirokonten als Kontokorrent i.S. des § 355 HGB. Rechnungsabschlüsse werden nach festgesetzten Zeitabschnitten erstellt. Nr. 7 I AGB Banken legt hingegen fest, dass die Bank bei einem Kontokorrentkonto i.d.R. jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss erteilt, wobei die in dieser Zeit entstandenen beiderseitigen Ansprüche verrechnet werden. Dabei kann die Bank Zinsen, Entgelte und Auslagen berechnen. Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss muss der Kunde nach Nr. 7 II AGB gewöhnlich spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zugang erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; auf diese wird die Bank auf dem Rechnungsabschluss besonders hinweisen (ähnlich Nr. 7 III AGB Sparkassen).

    5. Storno-, Berichtigungs- und Korrekturbuchungen: Vor Rechnungsabschluss darf die Bank gemäß Nr. 8 I AGB Banken (ähnlich Nr. 8 I AGB Sparkassen) fehlerhafte Gutschriften bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine einfache Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung). Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift dagegen erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie nach Nr. 8 II AGB in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung, gemäß Nr. 8 II AGB Sparkassen Korrekturbuchung). In beiden Fällen ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Im Gegensatz zur Stornobuchung kann der Kunde jedoch gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen erheben. In diesem Falle hat die Bank den Betrag dem Konto wieder gutzuschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.

    6. Gutschrift: Die Erteilung von Gutschriften beispielsweise bei der Einreichung von Schecks oder Lastschriften gilt nach Nr. 9 I unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Tritt dies nicht ein, kann die Bank diese Vorbehaltsgutschrift rückgängig machen. Lastschriften und Schecks gelten nach Nr. 9 II als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird; Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst (ähnlich Nr. 9 AGB Sparkassen).

    7. Auftragsbestätigung vor Ausführung: In Nr. 10 AGB Sparkassen ist zusätzlich geregelt, dass sich die Sparkasse bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen die unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vorbehält.

    8. Aufrechnung und Verrechnung: Der Kunde darf ferner gemäß Nr. 11 AGB Sparkassen Forderungen gegen die Sparkasse nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig sind. Dabei darf die Sparkasse bestimmen, auf welche von mehreren fälligen Forderungen Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind.

    9. Fremdwährungskonten bzw. -guthaben: Um Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln, können nach den Vorschriften der Nr. 10 AGB Banken Valutakonten eingerichtet werden.

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