Raumsicherungsübereignung
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1. Allgemein: Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten, bei der zur Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Individualisierung der übereigneten Sachen) eine räumlich gesonderte Lagerung der Gegenstände erfolgt, die im Sicherungsvertrag entsprechend zu vermerken ist. Raumsicherungsübereignung kommt v.a. bei Sicherungsübereignung von Waren und Maschinen vor. Dabei können neben den gegenwärtig vorhandenen auch künftig einzubringende Sachen sicherungsübereignet werden. Es erfolgt dann eine Übereignung durch vorweggenommene Einigung und vorweggenommenes Besitzkonstitut (antizipierte Sicherungsübereignung; vgl. §§ 929, 930, 868 BGB). Diese Regelung ist einer Mantelsicherungsübereignung, bei der laufend Waren durch Übersendung von Listen übereignet werden (konstitutive Wirkung, analog zur Mantelzession), regelmäßig vorzuziehen. Die bei Raumsicherungsübereignungsverträgen vom Kreditnehmer in regelmäßigen Zeitabständen einzureichenden Bestandsmeldungen haben grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung.
2. Bei Raumsicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand ist ggf. ein Mindestdeckungsbestand einzuhalten (Vereinbarung einer Nachschubklausel), außerdem eine Höchstdeckungsgrenze. Bei Weiterverarbeitung von sicherungsübereigneten Rohstoffen wird regelmäßig durch Vereinbarung einer Verarbeitungs- bzw. Herstellungsklausel sichergestellt, dass sich das Eigentumsrecht der Bank auch auf die neuen Erzeugnisse erstreckt (verlängerte Sicherungsübereignung). Bei Weiterveräußerung von sicherungsübereigneten Waren unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts wird im Sicherungsübereignungsvertrag zumeist die Abtretung der Kaufpreisforderungen gegenüber den Abnehmern vereinbart (Anschlusszession). Bei Verarbeitung von Rohstoffen bzw. Weiterverkauf von Waren, die jeweils mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten des Sicherungsgebers belastet waren, setzt sich grundsätzlich das Sicherungsrecht der Lieferanten gegenüber der Sicherungsübereignung durch.
Da Waren i.d.R. nicht als „sicherungsübereignet” gekennzeichnet sind, ist gutgläubiger Erwerb durch Dritte möglich, d.h. wenn der Verkaufserlös nicht an den Sicherungseigentümer (Bank) gezahlt wird, geht ggf. die Kreditsicherheit verloren.