Übereignung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Übertragung des Eigentums an einer Sache durch Rechtsgeschäft. Bei beweglichen Sachen erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) oder durch Einigung und ein Übergabesurrogat (§§ 930, 931 BGB). Nur eine Einigung (Vertrag) ist erforderlich, wenn sich der Erwerber bereits im Besitz der Sache befindet (§ 929 S. 2 BGB). Bei Grundstücken ist neben der Auflassung (§ 925 BGB) die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB; zum Verfahren vgl. GBO, GBV).
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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers Vertrag bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Übereignung
ausgehend
eingehend
- Abstraktionsprinzip
- bewegliche Sachen
- Depot zugunsten Dritter
- Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
- Eigentumsvorbehalt
- Einigung
- Erfüllung
- Erfüllungsgeschäft
- Faustpfandrecht
- Geldzeichen
- Grunderwerbsteuer (GrESt)
- Grundpfandrecht, Bestellung
- Indossament, Rechtswirkungen
- Inhaberpapier
- Inhaberscheck
- Kauf
- Nießbrauch
- Orderpapier
- Orderscheck
- Raumsicherungsübereignung
- Rechtsgeschäft
- Rechtskauf
- Sicherungszweckerklärung
- Sicherungsübereignung
- stille Zession
- Traditionspapier
- ungerechtfertigte Bereicherung
- Verfügungsgeschäft
- Wechsel, Diskontierung
- Wechsel, Übertragung
- Wertpapierdarlehen
- Übergabe
Übereignung
ausgehend