Sachgesamtheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
mehrere einzelne selbstständige bewegliche Sachen (§ 90 BGB), die unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefasst werden bzw. einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind (z.B. Geschäftseinrichtungen, Werkausrüstungen, Stapelware oder Material-, Vorrats- und Warenlager, Briefmarkensammlung). Verfügungen können grundsätzlich nur über die einzelnen Sachen erfolgen, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt, Gegenstand dinglicher Rechte ist nur die jeweilige Einzelsache, nicht die Sachgesamtheit als solche.
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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Kapitalverflechtung Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
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