Sachgesamtheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
mehrere einzelne selbstständige bewegliche Sachen (§ 90 BGB), die unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefasst werden bzw. einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind (z.B. Geschäftseinrichtungen, Werkausrüstungen, Stapelware oder Material-, Vorrats- und Warenlager, Briefmarkensammlung). Verfügungen können grundsätzlich nur über die einzelnen Sachen erfolgen, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt, Gegenstand dinglicher Rechte ist nur die jeweilige Einzelsache, nicht die Sachgesamtheit als solche.
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