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Kauf

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: gegenseitiger, i.d.R. formlos wirksamer Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übertragung (des Eigentums und des Besitzes) eines Gegenstandes (Sache oder Recht) an den Käufer und dieser sich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer (und zur Abnahme der Kaufsache) verpflichtet (§ 433 BGB). Der Kaufvertrag als sog. Verpflichtungsgeschäft ist vom Erfüllungsgeschäft (bei beweglichen Sachen insbesondere Übereignung nach § 929 BGB) zu trennen (Abstraktionsprinzip). Beim Kauf eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist die notarielle Beurkundung des Vertrags erforderlich (§ 311b I BGB; ebenso für die Auflassung, §§ 873, 925 BGB).

    2. Arten: Sachkauf bezieht sich auf bewegliche und unbewegliche Sachen einschließlich Sachgesamtheiten, Rechtskauf regelmäßig auf alle übertragbaren Rechte, insbesondere Forderungen. Beim Kauf von Wertpapieren (etwa Wechseln) liegt grundsätzlich Rechtskauf, hinsichtlich der Papiere auch Sachkauf vor. Als Kaufgegenstand kommen regelmäßig alle Gegenstände wirtschaftlichen Tauschverkehrs in Betracht, also auch ein Unternehmen (als sog. Sachgesamtheit). Kaufsachen können der Gattung nach ("Gattungskauf") oder aufgrund individueller Merkmale („Stückkauf”) bestimmt sein. Bei Barkauf ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe (Besitzverschaffung) und Übereignung (§ 929 BGB) der Sache zu entrichten, beim Kreditkauf (Zielgeschäft) ggf. vereinbarungsgemäß erst später. Für Teilzahlungsgeschäfte gelten Verbrauchern gegenüber ggf. besondere Schutzvorschriften (vgl. §§ 506 ff. BGB). Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) behält sich der Verkäufer das Eigentum an der beweglichen Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor; der Erwerber wird regelmäßig erst dann deren Eigentümer.

    3. Gefahr: Bereits mit der Übergabe der verkauften Sache (i.d.R. dem Übergang des Besitzes) geht grundsätzlich gemäß § 446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Noch früher erfolgt dies ggf. bei einem Annahmeverzug des Käufers (als Gläubiger des Lieferungsanspruchs) bzw. beim Versendungskauf (§ 447 BGB). Als Folge des Gefahrübergangs muss der Käufer den Kaufpreis regelmäßig selbst dann entrichten, wenn die Kaufsache durch ein Ereignis, das weder er noch der Verkäufer zu vertreten hat (also ohne dessen Verschulden), zerstört oder beschädigt wird. War das Gut versichert, erhält er aber als Ersatzleistung grundsätzlich die Versicherungssumme ausbezahlt (§ 285 BGB).

    4. Gewährleistung: Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist auch für die Haftung des Verkäufers bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung bedeutsam, wenn der Kaufgegenstand insbesondere mit einem Sachmangel behaftet ist, vgl. § 434 BGB. 

    Ansprüche aus Gewährleistung können ggf. vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, vgl. § 444 BGB, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies nur sehr eingeschränkt möglich (§ 309 Nr. 8b BGB).

    Mängelansprüche verjähren grundsätzlich nach § 438 BGB.

    5. Handelskauf: Wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer Kaufmann sind und der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellt, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit es im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs möglich ist, untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Außer im Falle arglistiger Täuschung gilt bei Unterlassen der Anzeige die Ware regelmäßig als genehmigt, auch wenn es sich um Falschlieferungen oder falsche Mengen handelt. Bei versteckten Mängeln trifft den Käufer die Anzeigepflicht unverzüglich nach deren Entdeckung (§ 377 HGB).

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