Auflassung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer eines Grundstücks über den Übergang des Eigentums.
Die Auflassung ist neben der Eintragung im Grundbuch Voraussetzung für den Übergang des Eigentums an dieser unbeweglichen Sache und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile (wobei Vertretung zulässig ist) vor einem Notar (in Ausnahmefällen auch vor Gericht) zu erklären (§§ 873, 925 BGB). Nach dem Abstraktionsprinzip ist der sachenrechtliche Vertrag von dem meist zugrunde liegenden Vertrag (Kauf oder auch Schenkung) als Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) rechtlich unabhängig.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Erbbaugrundbuch Faustpfandrecht Formvorschriften Gesamthandsgemeinschaft Gesamthandsvermögen Kapitalverflechtung Nachlasskonto Raumsicherungsübereignung Recht Sachen Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung des öffentlichen Rechts Treuhand Unternehmensrechtsformen Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers bewegliche Sachen gesetzlicher Vertreter wesentliche Bestandteile öffentliche Beglaubigung
eingehend
Auflassung
ausgehend
eingehend
Auflassung
ausgehend