Formvorschriften
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Willenserklärungen sind i.d.R. formlos gültig; sie können ggf. sogar durch schlüssiges Handeln (tatsächliches Verhalten, konkludentes Handeln) zum Ausdruck gebracht werden, soweit dieses Verhalten einen konkreten Erklärungsinhalt hat (Formfreiheit). Durch Gesetz sind jedoch für einzelne Rechtsgeschäfte bestimmte Formvorschriften zwingend vorgeschrieben (z.B. §§ 311b I, 925 BGB). Außerdem steht es den Parteien eines Vertrages frei zu vereinbaren, dass die von ihnen abzugebenden Willenserklärungen nur bei Einhaltung einer bestimmten Form gültig sein sollen (vereinbarte Form, § 125 S. 2 i.V.m. § 127 BGB). Gesetzliche Formvorschriften sind insbesondere (vgl. §§ 126 ff. BGB) Schriftform, elektronische Form, Textform, öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung. Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder vereinbarten Form führt i.d.R. zur Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB). Jedoch kann ein Formmangel ggf. durch das Bewirken der Leistung geheilt werden (vgl. § 311b I 2 BGB).