atypischer Vertrag
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Unterschied zu den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und anderen Gesetzen vorgegebenen, dispositiven (abdingbaren) einzelnen Vertragstypen (z.B. Kauf-, Mietvertrag) speziell ausgestalteter Vertrag, der aufgrund der Vertragsfreiheit rechtswirksam abgeschlossen und nach dem Willen der Vertragsparteien mit eigenem Inhalt, auch abweichend von gesetzlich geregelten Bestimmungen ausgefüllt werden kann (z.B. Leasing).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Globalzession
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
atypischer Vertrag
ausgehend
eingehend
atypischer Vertrag
ausgehend