Minderung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Allgemein: Preisnachlass.
2. Bezeichnung des BGB für proportionale Herabsetzung des vereinbarten Entgelts bei Kauf, Miete und Werkvertrag aufgrund eines Sachmangels (§§ 441, 536, 638 BGB). Minderung ist grundsätzlich auch bei unerheblichen Pflichtverletzungen (d.h. ggf. auch kleinsten Mängeln) zulässig (vgl. die §§ 441 I 2, 638 I 2 BGB).
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