Rechtskauf
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kauf von Rechten (z.B. Forderungen, Patentrechten, Anwartschaften, Marken) und sonstigen Gegenständen (etwa Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheit; Wertpapiere; Software; bei Factoring; Forfaitierung; vgl. § 453 BGB). Das ver-/gekaufte Recht muss nach den jeweils dafür geltenden Vorschriften verschafft werden (etwa Abtretungs-Vertrag, §§ 398, 413 BGB, Übereignung, § 929 BGB), es gilt das Abstraktionsprinzip. Auf den Rechtskauf finden die Vorschriften über den Sachkauf regelmäßig entsprechende Anwendung, die Kosten der Begründung und Übertragung trägt grundsätzlich der Verkäufer, § 453 BGB.
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