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Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: offene Rücklagen oder stille Reserven zur Sicherung gegen „die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute” (bilanzielle Risikovorsorge der Kreditinstitute).

    2. Offene Vorsorgereserven: Nach § 340g HGB sind offene Vorsorgereserven in dem Passivposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken” offen auszuweisen. Diese Position dient ausschließlich zur Absicherung allgemeiner Bankrisiken und ist zulässig, insoweit die Sicherung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung aufgrund der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Aus §340e IV HGB kann sich zudem eine Zuführungsverpflichtung ergeben. Zuführungen und Auflösungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gesondert aufzuführen. Ein Anreiz zur Bildung offener statt stiller Vorsorgereserven ist durch die Anerkennung als Kernkapital bei der Berechnung des der regulatorischen Eigenmittel der Kreditinstitute gegeben. Offene Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken können in unbegrenzter Höhe gebildet werden.

    3. Stille Vorsorgereserven: nach HGB mögliche Schaffung von stillen Reserven, indem Kreditinstitute gemäß § 340f I HGB Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, niedriger als nach § 253 I 1, IV HGB ansetzen. Dieser über das strenge Niederstwertprinzip hinausgehende niedrigere Ansatz ist zulässig, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Die „Unterbewertung” der Forderungen und der ihnen wirtschaftlich gleichgestellten Wertpapiere der Liquiditätsreserve ist auf maximal vier Prozent des Wertansatzes begrenzt, der sich bei Beachtung der allg. Bewertungsregeln (§ 340e HGB) ergeben würde. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist eine spartenübergreifende Verrechnung zwischen Aufwendungen und Erträgen und der Ausweis eines Saldopostens erlaubt (§ 340f III HGB, § 32 RechKredV), sodass die bilanzpolitischen Ziele nicht erkennbar werden (Überkreuzkompensation). Stille Vorsorgereserven werden bankaufsichtlich in begrenztem Umfang als Ergänzungskapital anerkannt. Nach IAS/IFRS ist die stille Bildung von Vorsorgereserven nicht zulässig.

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