fortgeführte Anschaffungskosten
Gemäß § 253 III HGB sind Vermögensgegenstände, deren zeitliche Nutzung begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben. Der um die planmäßigen Abschreibungen verminderte Basiswert wird als fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bezeichnet. Sie bilden die Obergrenze im Rahmen der bilanziellen Folgebewertung. ...
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Bankwirtschaft (Financial Accounting)