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Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Kredite

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Forderungen aus Bankkrediten zählen (unabhängig von der Fristigkeit) zum Umlaufvermögen und sind daher nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten. Jede einzelne Kreditforderung ist im Hinblick auf ihre Adressenausfallrisiken zu prüfen (Prinzip der Einzelbewertung). Dabei ist der Bilanzwert nach der Bonität (Kreditwürdigkeit) des Schuldners und unter Berücksichtigung der Besicherung festzusetzen. Ist der wirtschaftliche Wert einer Kreditsicherheit gesunken, kann trotz unveränderter Bonität des Kreditnehmers ein höheres Ausfallrisiko vorliegen.

    2. Einteilung von Kreditforderungen unter Bewertungsgesichtspunkten:
    a) Einwandfreie Forderungen können Ausfallrisiken enthalten, die im Einzelnen noch nicht erkennbar und belegbar sind (latente Risiken). Deshalb muss ein Kreditinstitut nach handelsrechtlichen Grundsätzen durch Bildung von Pauschalwertberichtigungen im erforderlichen Umfang Vorsorge mit Blick auf latente Risiken bilden. Vom Abschlussprüfer ist im Prüfungsbericht zu bestätigen, dass das Kreditinstitut solche Pauschalwertberichtigungen in angemessener Höhe gebildet hat. Maßgebend für den Umfang des latenten Risikos sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Entsprechend dem Charakter des latenten Risikos und mangels zuverlässiger Prognosemöglichkeiten werden der Schätzung zumeist Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zugrunde gelegt. Auszugehen ist vom Gesamtkreditvolumen, erweitert um Erfüllungsrisiken aus bilanzunwirksamen Geschäften, wobei Kredite, für die ein latentes Risiko nicht anzunehmen ist, abzusetzen sind (z.B. Forderungen gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder gegen eine sonstige inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, für die die Gebietskörperschaft als Gewährträger haftet). Die Schätzung des am Bilanzstichtag bestehenden latenten Risikos geht vom maßgeblichen Bestand des hiervon betroffenen Volumens aus, vermindert um einzelwertberichtigte Forderungen bzw. um gebildete Einzelwertberichtigungen. Für die Risikomessung kann als Gesamtrisikoquote die durchschnittliche Quote einer bestimmten Vergangenheitsperiode errechnet und mit dem maßgeblichen Kreditvolumen am Bilanzstichtag multipliziert werden, um das latente Risiko der Zukunft zu schätzen. Das Verfahren kann durch Differenzierung nach Risikoklassen verfeinert werden. Die steuerliche Anerkennung von Pauschalwertberichtigungen wird von der Finanzverwaltung nach den Verhältnissen des einzelnen Kreditinstituts entschieden. Grundsätzlich ist eine Pauschalwertberichtigung zulässig, soweit sie insbesondere aufgrund der Forderungsausfälle der letzten Jahre erforderlich ist.
    b) Forderungen mit erkennbaren und belegbaren Ausfallrisiken (zweifelhafte Forderungen) werden (einzel)wertberichtigt. Es werden als buchmäßige Auffangreserven für Forderungsverluste Einzelwertberichtigungen durch Abschreibungen gebildet.
    c) Uneinbringliche Forderungen werden direkt abgeschrieben.

    3. Bilanzausweis: Einzelwertberichtigungen und Pauschalwertberichtigungen dürfen nach den Bilanzierungsvorschriften der Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) nicht passivisch in der Bankbilanz ausgewiesen werden. Sie sind von den entsprechenden Aktivposten der Bankbilanz abzusetzen. Die Erträge aus Zuschreibungen (Wertaufholung) zu Wertpapieren der Liquiditätsreserve sowie die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere dürfen nach § 340f III HGB zusammen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen sowie Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft und Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft saldiert werden (sog. Überkreuzkompensation). Eine nur teilweise Verrechnung ist allerdings unzulässig. Vgl. auch bilanzielle Risikovorsorge der Kreditinstitute, Pauschalwertberichtigungen, Verfahren zur Ermittlung, Vorsorgereserven für Ausfallrisiken der Kreditinstitute.

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