bestätigter Bundesbank-Scheck
1. Begriff: Die Deutsche Bundesbank kann nach § 23 I BBankG auf sie gezogene Schecks, gleichgültig ob Barschecks oder Verrechnungsschecks, bei entsprechender Deckung bestätigen. Durch den Bestätigungsvermerk verpflichtet sie sich scheckrechtlich zur Einlösung des Wertpapiers...
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Bankwirtschaft (Zahlungsverkehr)