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Überweisungsabkommen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Mit dem „Abkommen zum Überweisungsverkehr” haben die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung zur Abwicklung des Überweisungsverkehrs im Inland getroffen. In dieses Abkommen, das im April 1996 in Kraft getreten ist, wurden folgende Vereinbarungen integriert: „Vereinbarung zum Überweisungsverkehr”, „Abkommen über die Umwandlung beleghaft erteilter Überweisungsaufträge in Datensätze und deren Bearbeitung (EZÜ-Abkommen)”, „Abkommen über die Umwandlung beleghafter Überweisungen (Gutschriftsträger) mit prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben in Datensätze mittels Codierlesung und deren weiterer Bearbeitung (BZÜ-Abkommen)”.

    2. Anwendungsbereich: Das Überweisungsabkommen gilt nur für Überweisungen, die gemäß dem Clearingabkommen im DTA-Format abgewickelt werden. Das Abkommen gilt nicht für Überweisungen, die gemäß den Bestimmungen des "SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook" des European Payments Council abgewickelt werden.

    3. Allgemein: Das Überweisungsabkommen schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister die Überweisungen in belegloser Form oder auf den gemäß den "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke" gestalteten Vordrucken entgegennehmen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss für die zwischenbetriebliche Weiterleitung die in Belegform eingereichten Überweisungen auf elektronische Medien erfassen und beleglos weiterleiten (EZÜ). Überweisungen, die per Telefon oder Selbstbedienungsterminal erteilt werden, werden als EZÜ verarbeitet und weitergeleitet. Zahlungsdienstleister haben Prüfzifferberechnungsmethoden für die Kontonummern der von ihnen geführten Zahlungskonten bekannzugeben und diese Methoden der Deutschen Bundesbank zu melden.

    4. EZÜ: Das Überweisungsabkommen regelt, welche Daten vollständig zu erfassen und weiterzugeben sind. Der erstbeauftragte Zahlungsdienstleister ist verpflichtet die richtige und vollständige Erfassung durch geeignete Kontrollen sicherzustellen. Die erfassten Daten sind durch eine maximal 11-stellige Referenznummer zu ergänzen.

    5. BZÜ: Für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit Belegschlüssel "17" und 13-stelligen, prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben/Zuordnungsdaten sind mit dem Zahlungsempfänger die "Sonderbedingungen für die Herstellung und Ausgabe neutraler Überweisungs-/Zahlscheinvordrucke mit prüfziffergesicherten Zuordnungsdaten" zu vereinbaren. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat die Prüfzifferkontrolle des Verwendungszwecks durchzuführen.

    6. Rücküberweisung: Wird eine Überweisung durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers wegen fehlender Zuordenbarkeit oder aus sonstigen Gründen zurückgegeben, muss dies unverzüglich unter Angabe der Rückgabegründe erfolgen. Hierfür sind gemäß Überweisungsabkommen bestimmte Schlüssel zu verwenden.

    7. Rückfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers: Bei Überweisungen ab 15.000 Euro, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erwartet, dass er durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers bei dem Zahler zurückfragt.

    7. Rückruf/Anfrage zur Rücküberweisung: Der Zahlungsdienstleister des Zahlers darf erst nach Beginn der Ausführung des Überweisungsauftrags den Rückruf/die Anfrage zur Rücküberweisung auslösen. Hierauf muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unverzüglich antworten. Sofern eine Rücküberweisung nicht möglich ist, muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Falle einer durch den Zahler fehlerhaft angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers ab einem Überweisungsbetrag von 20 Euro oder im Falle einer nicht autorisierten Zahlung auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers Name und Anschrift der Person mitteilen, auf deren Konto der Überweisungsbetrag gutgeschrieben wurde.

    8. Haftung: Sofern für einen Zahlungsdienstleister ein Schaden dadurch verursacht wurde, dass die in dem Originalbeleg enthaltenen Daten unrichtig erfasst bzw. diese Daten unvollständig oder verändert weitergegeben wurden, haftet der Zahlungsdienstleister, der diesen Fehler verursacht hat. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Überweisungsabkommen können nur in Höhe des Betrages des jeweils betroffenen Vorganges geltend gemacht werden.

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