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Kontoeröffnung

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Prüfungspflicht der Kreditinstitute: Die Prüfungspflichten des Kreditinstituts bei Kontoeröffnung umfassen
    a) Prüfung der Legitimation (Feststellung der Identität des Verfügungsberechtigten), um gemäß § 154 I AO dem Grundsatz der Kontowahrheit zu entsprechen (Legitimationsprüfung),
    b) Prüfung der devisenrechtlichen Stellung, um i.S. von § 4 AWG zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zu unterscheiden,
    c) Prüfung der Rechtsfähigkeit (bei bestimmten Personenvereinigungen) und der Geschäftsfähigkeit (bei natürlichen Personen) sowie
    d) Prüfung der Identität des Kunden bei Vorkommen einer identifizierungspflichtigen Finanztransaktion i.S.d. Geldwäschegesetzes (z.B. bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung ist ab Erreichen des Schwellenwertes von 15.000 Euro der Vertragspartner zu identifizieren, der etwaige wirtschaftlich Berechtigte sowie der PEP-Status abzuklären).
    e) Prüfung der Identität und des Wohnsitzes des Kunden nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) für Konto-/Depoteröffnungen. Die Feststellung von Identität und Wohnsitz dient der Vorbereitung der Meldung nach § 8 ZIV (Meldung grenzüberschreitender Zinszahlungen in das ZIV-Ausland).
    f) Prüfung der Identität der Gläubiger (wirtschaftlich Berechtigte) für Zwecke der US-Quellensteuer. Seit dem 1. Januar 2001 ergeben sich hieraus Auswirkungen auf die im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung von deutschen Kreditinstituten vorzunehmenden Identifizierungspflichten (nach § 154 AO bzw. § 4 GwG).
    g) Durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I, S. 2010 ff.) sind die Kreditinstitute verpflichtet, bei sämtlichen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Konten die Inhaber, Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten in eine dem automatischen Abruf durch die BaFin und das Bundeszentralamt für Steuern unterliegende Kontendatei einzustellen.

    2. Für geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen: Kreditinstitute dürfen Bankkonten für geschäftsunfähige Personen (Geschäftsfähigkeit) nur durch gesetzliche Vertreter eröffnen lassen. Verfügungsberechtigt sind ebenfalls die gesetzlichen Vertreter. Eltern können im Rahmen ihres gesetzlichen Vertretungsrechts (elterliches Vertretungsrecht) ein Konto für ihr Kind auch auf dessen Namen einrichten. Konten für Geschäftsunfähige sollten in der Kontobezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die Geschäftsunfähigkeit erhalten. Kreditinstitute dürfen Konten für beschränkt geschäftsfähige Personen durch den/die gesetzlichen Vertreter oder durch den beschränkt Geschäftsfähigen selbst eröffnen lassen, sofern er die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hat. Hat der gesetzliche Vertreter den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zum Eingehen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ermächtigt (§ 113 BGB) oder ihm den Lohn generell zur freien Verfügung überlassen (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph), kann dieser Minderjährige selbst ein Konto eröffnen und darüber verfügen. Ein Ausbildungsverhältnis fällt nicht unter die Regelung der erweiterten Geschäftsfähigkeit nach § 113 BGB (sog. Arbeitsmündigkeit). Für die Eröffnung eines Kontos, auf dem die Ausbildungsvergütung eingehen soll, und für Vergütungen über dieses Konto ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Kreditinstitute haben darauf zu achten, dass Konten von Minderjährigen stets auf Guthabenbasis geführt werden.

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