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Anderkonto

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: offenes Treuhandkonto, das der Verwaltung von Vermögenswerten Dritter (Treuhandvermögen) dient und aufgrund einer Vereinbarung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft nur für Rechtsanwälte (Rechtsanwalts-Anderkonto), Notare (Notar-Anderkonto), Angehörige der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (Treuhänder-Anderkonto) sowie für Patentanwälte (Patentanwalts-Anderkonto) geführt werden darf. Der Begriff Anderkonto bezieht sich sowohl auf Einlagenkonten als auch auf Depotkonten (Bankkonto).

    2. Rechtsgrundlagen: Für Anderkonten gelten besondere Geschäftsbedingungen. Sie enthalten Sonderregelungen für die Geltendmachung von Rechten des Kreditinstituts (Nr. 11), für die Kontoeröffnung (Nr. 2), Kontoführung (Nr. 5) sowie über die Verfügungsbefugnis und Rechtsnachfolge (Nr. 12). Ansprüche aus Anderkonten sind nicht abtretbar und nicht verpfändbar (Nr. 9). Die „Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots” sind von den Standesorganisationen derjenigen Personengruppen, die zur Führung von Anderkonten berechtigt sind, in Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelt worden.

    3. Berechtigter Personenkreis: Zu den Berufsgruppen, die eine besondere Vertrauensstellung genießen, zählen Rechtsanwälte (und seit 1980 auch Rechtsbeistände, sofern sie einer Rechtsanwaltskammer beigetreten sind), Patentanwälte, Notare und Angehörige der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (Treuhänder i.S.d. Anderkontenbedingungen). Der zuletzt genannten Personengruppe gehören Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften an. Die Angehörigen der aufgeführten Berufsstände unterliegen einer besonderen Berufs- und Standesaufsicht. Dadurch soll zusätzlich eine zweifelsfreie und ordnungsgemäße Abwicklung der Treuhandgeschäfte sichergestellt werden.

    4. Einrichtung: Anderkonten lauten auf den Namen des kontoführenden Treuhänders und werden mit dem Zusatz „Anderkonto” gekennzeichnet. Bei jeder Kontoeröffnung ist der Kontoinhaber verpflichtet, den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, für dessen Rechnung er handelt. Diese Verpflichtung zur Benennung des wirtschaftlich Berechtigten ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz. Zur Errichtung eines Anderkonto bedarf es eines besonderen Antrags, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass das Konto nicht eigenen Zwecken dient, sondern ausschließlich Fremdwerte aufnimmt (Offenkundigkeitsprinzip). Außerdem verpflichtet sich der Kontoinhaber, dem Anderkonto keine eigenen Gelder zuzuführen. Verstöße gegen dieses Gebot können zur Auflösung der Geschäftsverbindung aus wichtigem Grunde führen (Nr. 19 III AGB Banken, Nr. 26 II AGB Sparkassen).

    5. Außen- und Innenverhältnis: Im Verhältnis zum kontoführenden Kreditinstitut (Außenverhältnis) gilt der Treuhänder als alleiniger Kontoinhaber. Er nimmt die Stellung eines Vollrechtsinhabers ein und besitzt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Konto (fiduziarische Vollrechtsübertragung), wodurch der Treugeber im Außenverhältnis völlig verdrängt wird. Danach ist der Anderkontoinhaber nicht lediglich Bevollmächtigter des Treugebers, wie es bei der Ermächtigungstreuhand der Fall wäre. Das Verhältnis zwischen dem Inhaber des Anderkonto und dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Treugeber (Innenverhältnis), bezeichnet man als „fiduziarisches Treuhandverhältnis”. Danach ist der Treuhänder dem Treugeber gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, dessen Interessen wahrzunehmen und nur solche Verfügungen zu treffen, die aufgrund der Treuhandrede im Innenverhältnis abgesprochen sind.

    6. Verfügungsberechtigung: Der Inhaber des Anderkonto besitzt aufgrund der Vollrechtsübertragung unbeschränkte Verfügungsgewalt. Dennoch ist ihm aufgrund der Anderkontobedingungen untersagt, das Treuguthaben abzutreten oder zu verpfänden. Verfügungen des Anderkontoinhabers, die dem Abtretungs- und Verpfändungsverbot zuwiderlaufen, darf das kontoführende Kreditinstitut nicht beachten. Weitergehende Prüfungspflichten bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der vom Anderkonto getroffenen Verfügung übernimmt das Kreditinstitut nicht. Der Treugeber selbst besitzt keine Verfügungsrechte an dem Anderkonto. Auch Auskünfte dürfen ihm nicht erteilt werden. Neben dem Anderkontoinhaber selbst können noch weitere Personen Verfügungsbefugnis über ein Anderkonto besitzen. Dazu zählt zum einen ein amtlich bestellter Vertreter, soweit es sich um ein Rechtsanwalts- oder Notar-Anderkonto handelt. Ein solcher Vertreter hat sich durch eine amtliche Bestallungsurkunde auszuweisen. Außerdem kann bestimmten Personen Kontovollmacht eingeräumt werden. Voraussetzung ist aber, dass die betreffenden Personen selbst zur Führung von Anderkonten berechtigt sind, also der besonderen Berufsgruppe angehören. Notaren ist allerdings aufgrund interner Verwaltungsvorschriften (§ 12 DONot) die Erteilung von Kontovollmachten untersagt.

    7. AGB-Pfandrecht und weitere Rechte: Unter der Voraussetzung, dass das Anderkonto offenkundig gemacht wird, sehen die Anderkontobedingungen vor, dass das Kreditinstitut weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst entstanden sind.

    8. Pfändung: Da das Guthaben auf dem Anderkonto (Treuguthaben) nicht dem Anderkontoinhaber zusteht, ist es i.Allg. auch nicht dem Zugriff persönlicher Gläubiger des Anderkontoinhabers ausgesetzt. Andernfalls besitzt der Treugeber das Recht der Drittwiderspruchsklage.

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