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Geldwäschegesetz

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 25.10.1993 (BGBl. I S. 1770) sollte die Überführung von Gewinnen aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf und die Finanzierung des internationalen Terrorismus verhindert werden. Diese ursprüngliche Fassung des GwG wurde mit der Umsetzung des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG) vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1690) neu gefasst. Eine Konkretisierung und Vervollständigung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen insbesondere für den Nichtfinanzsektor erfolgte durch die Umsetzung des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2959), durch das die im FATF-Deutschlandbericht vom 19.2.2010 festgestellten Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt werden sollten. Eine erneute Neufassung des GwG erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1822).

    2. Verpflichtete: Die Verpflichteten des GwG sind in § 2 I GwG aufgeführt; hierzu zählen insbesondere Kreditinstitute i.S. des KWG, Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG, im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie ausländischer Finanzunternehmen, Zahlungsinstitute i.S. des ZAG, E-Geld-Institute i.S. des ZAG, Agenten i.S. des ZAG und E-Geld-Agenten i.S. des ZAG, bestimmte Finanzunternehmen i.S. des KWG, bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S. des KAGB, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Spielbanken und Personen, die gewerblich mit Gütern handeln.

    3. Sorgfaltspflichten: Die Verpflichteten i.S. des § 2 I GwG haben die in § 10 I GwG genannten allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Hierzu zählen die Identifizierung des Vertragspartners, die Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner bzw. dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt, und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind gemäß § 10 III GwG insbesondere in den folgenden Fällen zu erfüllen:
    a) bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
    b) im Falle der Durchführung eines Geldtransfers von mindestens 1.000 Euro oder einer sonstigen Transaktion im Wert von mindestens 15.000 Euro außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung,
    c) wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hinweisen, dass es sich bei Vermögensgegenständen in Verbindung mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder Vermögensgegenstände mit der Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen, und
    d) im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners.
    Vereinfachte Sorgfaltspflichten, die eine angemessene Reduzierung des Umfangs der zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffenden Maßnahmen sowie Erleichterungen bei der Überprüfung der Identität des Vertragspartners umfassen, können gemäß § 14 I GwG angewendet werden, soweit ein Verpflichteter unter Berücksichtigung bestimmter Risikofaktoren feststellt, dass in bestimmten Bereichen (z.B. bezüglich Kunden, Transaktionen, Diensleistungen, Produkten) lediglich ein geringes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.
    Bestehen dagegen erhöhte Risiken bezüglich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so müssen verstärkte Sorgfaltspflichten (z.B. verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung; Ergreifen angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Vermögenswerte) erfüllt werden (§ 15 I, II GwG). Erhöhte Risiken liegen insbesondere dann vor, wenn es sich beim Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person i.S. des § 1 XII GwG (z.B. hochrangige Politiker) handelt, oder wenn die Transaktion im Vergleich zu vergleichbaren Transaktionen ungewöhnlich abläuft oder besonders komplex bzw. groß ist (§ 15 III GwG).

    3. Identifizierungspflicht: Identifizieren ist nach § 1 III GwG die Feststellung der Identität durch Erhebung von Angaben sowie die Überprüfung der Identität. Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete bei einer natürlichen Person Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter zu erheben (§ 11 IV GwG). Die Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat anhand geeigneter Dokumente (z.B. amtlicher Lichtbildausweis bei natürlichen Personen; Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis bei juristischen Personen) zu erfolgen.

    4. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht: Nach § 8 I GwG sind unter anderem die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Erfolgt die Identifizierung eines Vertragspartners anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder anhand von Registerauszügen, so ist der Verpflichtete berechtigt und verpflichtet, vollständige Kopien dieser Dokumente und Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen (§ 8 II 2 GwG). Wird nach § 8 II 4 GwG von einer erneuten Identifizierung abgesehen, sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Umstand, dass er bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen können auch digital auf einem Datenträger gespeichert werden, wobei jedoch sichergestellt werden muss, dass die gespeicherten Daten jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können (§ 8 III GwG). Die Aufzeichnungen und Belege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten (§ 8 IV GwG).

    5. Interne Sicherungsmaßnahmen: Verpflichtete i.S. des § 2 I GwG müssen die in § 6 II GwG genannten internen Sicherungsmaßnahmen treffen. Hierzu gehört für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Spielbanken die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene nebst Stellvertreter. Der Geldwäschebeauftragte, der der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet sein muss, ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig (§ 7 I GwG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Aufsichtsbehörde i.S. von § 50 GwG einen Verpflichteten von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten befreien (§ 7 II GwG).
    Weitere interne Sicherungsmaßnahmen umfassen nach § 6 II GwG die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen bezüglich bestimmter Anforderungen des GwG, die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien zu Zwecken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Überprüfung der Beschäftigten auf ihre Zuverlässigkeit insbesondere mittels Personalkontroll- und Beurteilungssystemen, die erstmalige und laufende Unterrichtung der Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über die bestehenden Vorschriften und Pflichten zu deren Verhinderung, ferner die unabhängige Überprüfung der o.g. internen Grundsätze und Verfahren.

    6. Meldung von Verdachtsfällen: Bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung um den Gegenstand einer strafbaren Handlung, die eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte, handelt oder ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht, muss der Verpflichtete – unabhängig von der Transaktionshöhe oder vom Wert des betroffenden Vermögensgegenstands – diesen Sachverhalt nach § 43 I GwG der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich auf elektronischem Wege melden. Eine gemeldete Transaktion darf frühestens dann durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist (§46 I GwG). Ist ein Aufschub dagegen nicht möglich oder könnte ein Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung verhindern, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen.

    7. Bußgeldvorschriften: Wer nach den Bestimmungen des § 56 GwG vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Doppelten des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden kann.

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