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Investmentzertifikat

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anteilschein (i.e.S.), Investment-Anteilschein, Investmentanteil, Investment Fund Certificate; 1. Begriff: Investmentzertifikate sind als Anteilscheine jede nach § 95 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) verbriefte Beteiligung am Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). Sie können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Falls sie auf den Namen lauten, sind sie Orderpapiere, die durch Indossament übertragen werden können. Lauten sie auf den Inhaber zählen sie zu den Inhaberpapieren. Investmentzertifikate können über einen oder mehrere Anteile des Sondervermögens ausgestellt werden. Jeder Anleger kann gegen Rückgabe eines Investmentzertifikates die Auszahlung seines Anteils am Sondervermögen verlangen. Die Einzelheiten hierzu sind in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens geregelt.

    2. Ausgabepreis, Anteilswert, Rücknahmepreis: Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags entsprechen. Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Er ist von der Verwahrstelle unter Mitwirkung der KVG börsentäglich zu berechnen. Dabei wird vom Tageswert der Vermögensgegenstände ausgegangen. Die zum Fonds gehörenden Barvermögen und Forderungen werden hinzugerechnet, die zum Fonds gehörenden Verbindlichkeiten abgezogen. Die Höhe des Ausgabeaufschlags ist von der Art des Fonds, seinem Anlageschwerpunkt und dem Vertriebsweg (Vertriebskosten) der Kapitalverwaltungsgesellschaft abhängig. Bei Ausgabe des ersten Anteilscheins muss das Sondervermögen, sofern es sich um einen Publikumsfonds handelt, in so viele Teile zerlegt werden, dass der Wert jedes Anteils im Ausgabezeitpunkt nicht mehr als 50 Euro beträgt. Der Rücknahmepreis eines Anteilscheins entspricht dem ermittelten Anteilswert. Ausgabepreis und Rücknahmepreis werden börsentäglich ermittelt und veröffentlicht. Jeder Anteilscheininhaber hat das Recht, von der Kapitverwaltungsgesellschaft mindestens zwei Mal im Monat gegen Rückgabe seines Anteilscheins seinen Anteil am Sondervermögen ausgezahlt zu bekommen, solange die KVG die Rüchnahme nicht ausgesetzt hat.

    3. Verkaufsprospekt: Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen sind von der KVG auf deren Homepage zu veröffentlichen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dem Prospekt sind die Vertragsbedingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende veröffentlichte Halbjahresbericht beizufügen. Der Verkaufsprospekt muss über alle Punkte informieren, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung der Anteilscheine von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss also genaue Angaben über die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle, die Anlageziele und die Anlagepolitik des Sondervermögens, die Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise enthalten (s. §165 KAGB). Die Kapitalverwaltungsgesellschaft trifft bei unrichtigen Angaben im Verkaufsprospekt eine Prospekthaftung (Prospekthaftung der Kreditinstitute).

    4. Erträge für die Anteilscheininhaber: Diese ergeben sich bei Wertpapierfonds aus den dem Fonds zugeflossenen Zinsen und Dividenden (ordentliche Erträge eines Investmentfonds) sowie aus Verkaufserlösen bei Wertpapier- oder Bezugsrechtsverkäufen (außerordentliche Erträge). Bei offenen Immobilienfonds bilden die Mieterträge und die Zinseinnahmen die ordentlichen Erträge; die außerordentlichen Erträge sind Veräußerungsgewinne aus Grundstücken und Wertpapieren. Waren die Fonds einst nach dem Investmentgesetz von der Körperschaftsteuer (KSt) und der Gewerbesteuer (GewSt) befreit, fallen nun sowohl Körperschaftsteuer und teilweise auch Gewerbesteuer an. Dadurch sollte versucht werden eine steuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Fonds zu erreichen. Um der resultierenden Doppelbesteuerung auf Anlegerebene entgegenzutreten, wurden Teilfreistellungen eingeführt, die je nach Fondsart variieren.

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