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bestätigter Bundesbank-Scheck

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Deutsche Bundesbank kann nach § 23 I BBankG auf sie gezogene Schecks, gleichgültig ob Barschecks oder Verrechnungsschecks, bei entsprechender Deckung bestätigen. Durch den Bestätigungsvermerk verpflichtet sie sich scheckrechtlich zur Einlösung des Wertpapiers gegenüber Aussteller, Inhaber und den Indossanten. Rechtsgrundlage für den bestätigten Bundesbank-Scheck sind neben dem Bundesbank-Gesetz das Scheckgesetz und die einschlägigen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank. § 23 BBankG stellt eine Ausnahme zu dem in Art. 4 ScheckG allgemein statuierten scheckrechtlichen Akzeptverbot dar, das grundsätzlich eine scheckrechtliche Haftung der bezogenen Bank verhindert.

    2. Praktische Bedeutung: Der bestätigte Bundesbank-Scheck ist nicht für alltägliche Zahlungen gedacht, sondern wird in der Praxis vielfach genutzt, wenn es um den Erwerb wertvoller Wirtschaftsgüter geht. Der bestätigte Bundesbank-Scheck ist wegen der unbezweifelbaren Liquidität der Notenbank ein Synonym für Zahlungssicherheit. Der Wirtschaftsverkehr verwendet diese besondere Form der bargeldlosen Zahlung namentlich zur Abwicklung von Grundstücksgeschäften (Auflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Hingabe eines bestätigten Bundesbank-Schecks) oder zur Bezahlung ersteigerter Güter, v.a. innerhalb der Zwangsvollstreckung, insbesondere der Zwangsversteigerung (§ 69 II ZVG).

    3. Bestätigungsvermerk: Eine Bestätigung wird nur dem Scheckaussteller, der bei der Bundesbank ein Konto unterhält, auf Antrag erteilt ( Abschn. II Nr. 33 AGB der Deutschen Bundesbank). Girokonten führt die Bundesbank aber nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere natürliche und juristische Personen. Davon machen hauptsächlich Kaufleute und Unternehmen Gebrauch. Zuständig für die Bestätigung ist die Hauptverwaltung bzw. Filiale der Deutschen Bundesbank, bei der der Scheckaussteller ein Konto unterhält. Sie erfolgt durch einen auf der Rückseite des Scheckformulars angebrachten Vermerk mit folgendem Inhalt: „Wir verpflichten uns, diesen Scheck über (folgt der Betrag) bis zum (folgt der Tag des Ablaufs der Vorlegungsfrist) während der Geschäftsstunden einzulösen. An anderen Stellen der Deutschen Bundesbank wird der Scheck in Zahlung genommen, jedoch nicht bar ausgezahlt.” Eine Bestätigung darf die zuständige Stelle nach § 23 I BBankG nur vornehmen, sofern das Girokonto des antragstellenden Scheckausstellers eine entsprechende Deckung aufweist. Sollte in gesetzwidriger Weise auch ohne entsprechende Deckung bestätigt werden, berührt dies wegen des bloßen Ordnungscharakters dieser Vorschrift die Wirksamkeit der Bestätigung nicht. Dieser Aspekt hat indes kaum praktische Bedeutung, da die Bundesbank bei Bestätigung sofort das Konto des Ausstellers belastet (Abschn. II Nr. 34 AGB der Deutschen Bundesbank). Die sofortige Abbuchung hat aber nur Sicherungsfunktion. Sollte wider Erwarten der Scheck nicht eingelöst werden, wird der Betrag später wieder gutgeschrieben (Abschn. II Nr. 35 II AGB der Deutschen Bundesbank). Rechtlich betrachtet entspricht die Verpflichtungswirkung dem Akzept beim Wechsel (Wechsel, Annahme), mit dem Unterschied allerdings, dass sie zeitlich auf die Vorlegungsfrist beschränkt ist. Der Sache nach handelt es sich deshalb um ein abstraktes Zahlungsversprechen der Deutschen Bundesbank gegenüber den genannten Personen, welches von der Rechtsbeziehung untereinander unabhängig ist.

    4. Vorlegung: Der Scheckinhaber braucht den bestätigten Scheck nicht unbedingt direkt bei der Zweiganstalt vorzulegen, die den Bestätigungsvermerk angebracht hat. Andere Stellen der Bundesbank honorieren aber den Scheckbetrag nicht in bar, sondern nehmen den Scheck nur in Zahlung, so dass eine Einlösung durch Gutschrift erfolgt (Absch. II Nr. 33 VI AGB der Deutschen Bundesbank). Dieser Unterschied besitzt aber kaum praktische Bedeutung, weil bei hohen Schecksummen ohnehin nur Verrechnungsschecks verwendet werden, welche nach Art. 39 ScheckG auch die Bestätigungsstelle der Bundesbank nicht bar auszahlen darf.

    5. Einlösungsfristen: Wesentlich wichtiger für den Zahlungsverkehr ist der Umstand, dass die Einlösungsverpflichtung der Bundesbank einer zeitlichen Beschränkung unterliegt. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt gemäß § 23 III BBankG, wenn der Scheck nicht innerhalb der scheckrechtlichen Vorlegungsfristen, also binnen acht Tagen nach Ausstellung, zur Zahlung vorgelegt wird. Der Nachweis der Vorlegung ist nach Maßgabe von Art. 40 ScheckG zu erbringen. Wird diese Zeit nicht eingehalten, verliert der Scheckinhaber überdies seine Regressansprüche gegenüber dem Aussteller und den Indossanten (Scheck, Rückgriff).Vielfach führen Kreditinstitute für ihre Kunden auch die Vorlegung von bestätigten Bundesbank-Schecks im Wege des Scheckinkassos durch. Reichen sie dabei den Scheck nicht bei der Bestätigungs-Filiale, sondern bei einer anderen Filiale der Deutschen Bundesbank ein, so ist bedingt davon abzusehen, dies im Wege des vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugs zu tun. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist in diesem Fall die Einreichung bei einer nicht bezogenen Zweigstelle keine Vorlegung zur Zahlung, sondern „lediglich zur Weiterleitung an die bezogene Filiale übergeben” (BGH WM 1985, S. 1391). Demnach ist dann die Vorlegung zur Zahlung erst bewirkt, wenn der Scheck bei der Bestätigungsstelle eingeht. Die Bundesbank ist dann lediglich gegenüber der Inkassobank zur unverzüglichen Weiterleitung des Schecks an die bezogene Filiale verpflichtet. Läuft aber inzwischen die Vorlegungsfrist ab, erlischt der scheckrechtliche Einlösungsanspruch gegenüber der Bundesbank. Nur wenn die Bundesbank die Weiterleitung schuldhaft verzögert hat, besitzt die einreichende Bank ggf. einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Dieses Recht steht nach Ansicht des BGH unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch dem Bankkunden als eigentlichem Scheckinhaber zu, weil er in den Schutzbereich der Inkassoverhältnisse zwischen Geschäftsbank und Bundesbank einbezogen sei. Wird jedoch der bestätigte Bundesbankscheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, kann sich der Scheckinhaber stets auf die Einlösung verlassen. Ein Widerruf des Ausstellers ist deshalb bei einem bestätigten Scheck ausgeschlossen. Ein nicht fristgerecht vorgelegter bestätigter Scheck ist dagegen als einfacher Scheck zu behandeln (Abschn. II Nr. 35 I AGB der Deutschen Bundesbank), so dass er jederzeit vom Aussteller widerrufen werden kann (Scheckwiderruf). Selbst wenn der Aussteller nach Scheckbestätigung in Insolvenz fällt, darf die Bundesbank nach § 23 II BBankG die Einlösung eines rechtzeitig vorgelegten Schecks nicht verweigern, obwohl der einer Scheckaustellung zugrunde liegende Scheckvertrag nach § 116 InsO i.V. mit § 675 BGB mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut).

    6. Durchsetzung des Einlösungsanspruchs: Wie für sonstige scheckrechtliche Ansprüche kann nach § 23 IV BBankG der Zahlungsanspruch aus der Scheckbestätigung gegenüber der Bundesbank gerichtlich in Form des Scheckprozesses oder Scheckmahnbescheids geltend gemacht werden. Die Verjährung tritt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Vorlegungsfrist ein (§ 23 IV BBankG).

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