Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
wird nach Nr. 7 AGB Banken bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals durch die Bank erteilt. Dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 AGB Banken oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses bei Kontokorrentkonten hat der Kunde spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei der Erteilung des Rechnungsabschlusses bei Kontokorrentkonten besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses bei Kontokorrentkonten verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.