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Verfügungsberechtigung über Bankkonten

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Grundsätzlich: Die auf Bankkonten gebuchten Vermögenswerte gehören grundsätzlich dem (den) Kontoinhaber(n). Ausnahme: Treuhandkonten. Der Kontoinhaber ist grundsätzlich selbst verfügungsberechtigt (Ausnahme: Sperrkonten, Konten von Minderjährigen und Betreuten-Konten). Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, sind die vertretungsberechtigten Organmitglieder (Organ) verfügungsberechtigt. Die vertretungsberechtigten Organmitglieder haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Diese organschaftliche Vertretung liegt auch bei Personenhandelsgesellschaften vor (OHG, KG). Kontoinhaber können grundsätzlich Vollmachten erteilen, d.h. durch Rechtsgeschäft Vertreter bestellen, die über Bankkonten verfügungsberechtigt sind (Kontovollmacht).

    2. Verfügungsberechtigung bei Konten geschäftsfähiger Personen: Über Konten für Privatkunden können neben dem Kontoinhaber (bei Gemeinschaftskonten neben den Kontoinhabern) Bevollmächtigte zeichnungsberechtigt sein. Art und Umfang der Vollmacht werden vom Vollmachtgeber festgelegt. Bei Bankvollmachten wird der Umfang der Vollmacht auf dem Unterschriftenprobeblatt bzw. auf dem Kontoeröffnungsantrag vermerkt. Die Bankvollmacht gibt das Recht, für den Vollmachtgeber alle üblichen Rechtsgeschäfte gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen, wie z.B. über Guthaben zu verfügen oder Abrechnungen und Kontoauszüge entgegenzunehmen und anzuerkennen. Für die Aufnahme von Krediten muss eine zusätzliche Bevollmächtigung erteilt werden. Vollmachten sind grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf gültig. Vollmachten über Bankkonten sind i.d.R. über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig (transmortale Vollmacht). Eine Bankvollmacht kann aber auch bis zum Tod des Vollmachtgebers Gültigkeit haben oder speziell für den Todesfall des Vollmachtgebers (postmortale Vollmacht) erteilt worden sein.

    3. Verfügungsberechtigung bei Konten nicht geschäftsfähiger Personen: Über Konten geschäftsunfähiger Minderjähriger sind allein die Eltern als gesetzliche Vertreter verfügungsberechtigt (Geschäftsfähigkeit; elterliches Vertretungsrecht). Über Konten beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger sind Minderjährige mit Zustimmung der Eltern verfügungsberechtigt, sofern sich die Eltern nicht die alleinige Verfügungsberechtigung vorbehalten haben. Kreditinstitute können Minderjährige alleine verfügen lassen, dass die Mittel dem Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen worden sind und er sie zunächst auf einem Sparkonto angespart hat (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraf). Der minderjährige Kontoinhaber ist allein verfügungsberechtigt, wenn Fälle nach § 112 I BGB (im Rahmen der selbstständigen Führung eines Erwerbsgeschäftes) bzw. § 113 I BGB (im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses) vorliegen. Kreditinstitute haben bei der Vertretung minderjähriger Kinder durch die Eltern zu beachten, dass der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt (§ 1629 I BGB). I.d.R. liegt aber im Rahmen der gesetzlichen Vertretung eine Bevollmächtigung des einen Elternteils durch den anderen Elternteil vor. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes benötigen die Eltern als gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB), so z.B. für die Aufnahme eines Kredites auf den Namen des Kindes, für die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, für die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit (Bürgschaft, Schuldübernahme) sowie für Verfügungen über ein Grundstück.

    4. Verfügungsberechtigung über Konten von Firmenkunden: Sie ergibt sich aus der Rechtsform des betreffenden Unternehmens. Die gesetzliche Vertretung von juristischen Personen des privaten Rechts, von Personenhandels- und anderen Personengesellschaften kann durch Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt sein. Die Festlegung der sog. Zeichnungsberechtigung in Unterschriftsblättern, die bei Banken i.d.R. als E-, A- oder B-Zeichnungsberechtigung und bei Sparkassen als Einzel- oder gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigung geregelt ist, sorgt hier für eindeutige Überprüfungsmöglichkeiten. Bei Firmenkonten, die für Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften sowie für Einzelkaufleute geführt werden, die nach § 1 HGB ins Handelsregister eingetragen sind, können Vollmachten als Prokura oder als Handelsvollmacht erteilt werden. Bei Handlungsbevollmächtigten, die Bankvollmacht haben sollen, muss geklärt sein, ob die Handlungsvollmacht eine Befugnis nach § 54 II HGB einschließt. Danach ist der Handlungsbevollmächtigte zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und zur Aufnahme von Darlehen berechtigt, wenn ihm eine solche Befugnis erteilt ist.

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