Satzung
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1. Statut:
a) Verfassung einer Gesellschaft, eines Vereins, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) o.Ä. Der Terminus „Satzung” ist üblich bei körperschaftlichen Zusammenschlüssen, bei Personengesellschaften spricht der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich von „Gesellschaftsvertrag”. Die Satzung enthält i.d.R. Organisationsbestimmungen (vgl. z.B. § 23 III, IV AktG) sowie Vorschriften über die individualrechtlichen Beziehungen der Gründer untereinander bzw. der Gründer und der Gesellschaft. Bei privatrechtlichen Gesellschaften, Genossenschaften und Vereinen regeln gesetzliche Vorschriften das Zustandekommen und den Mindestinhalt der Satzung. Eine Änderung erfordert in den meisten Fällen eine qualifizierte Mehrheit. Der überwiegende Teil der Satzung unterliegt der Publizitätspflicht; sie muss daher zum Vereinsregister, Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingereicht werden.
b) Bei einer Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien muss die Satzung notariell beurkundet werden (§ 23 I 1 AktG; notarielle Beurkundung). Für ihre Feststellung genügt nach § 2 AktG eine Person (Einmanngesellschaft). Der Mindestinhalt wird durch § 23 II-IV AktG bestimmt.
c) Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung und der Unterzeichnung durch Gesellschafter erforderlich (§ 2 I GmbHG), § 1 GmbHG lässt auch hier die Einpersonengründung zu. § 3 GmbHG regelt den Mindestinhalt.
d) Bei einer Genossenschaft muss die Satzung schriftlich abgefasst sein (§ 5 GenG) und den in den §§ 6 f. GenG geforderten Inhalt haben. Sie bedarf der Unterzeichnung durch alle Gründer (§ 11 II Nr. 1 GenG) und der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§ 10 I GenG).
e) Öffentlich-rechtliche Körperschaft (einschl. öffentlich-rechtliches Kreditinstitut): Die Satzung ist eine Rechtsvorschrift, durch die die wichtigsten inneren Angelegenheiten geregelt werden. Erlassen wird sie von der Körperschaft selbst bzw. deren Organen, sofern dies im Rahmen der Errichtung vorgesehen ist, oder von den Aufsichtsbehörden.
f) Sparkasse: Mustersatzung (Sparkassenrecht).
2. Rechtsvorschrift, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen wird (z.B. Beitrags-/Gebührensatzung einer Gemeinde).
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Interne Verweise
Satzung
- Aktie
- Aktieneinziehung
- Aktiengesellschaft (AG)
- Aktienpaket
- Aktionär
- Aktionärspflichten
- Aktionärsrechte
- Aktionärsvertreter
- American Depository Receipt (ADR)
- Anlagerichtlinien
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen
- Aufsichtsrat (AR)
- bedingte Kapitalerhöhung
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Börsenrat
- Due Diligence
- eigene Aktien
- Enumerationsprinzip
- Familiengesellschaft
- freie Rücklagen
- Fusion
- Förderungsauftrag der Genossenschaften
- genehmigtes Kapital
- Genossenschaft
- Genossenschaftsregister
- Gesamtvertretung bei Gesellschaften
- Geschäftsanteil
- Geschäftsleiter
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Gesellschaftsvertrag
- gesetzliche Rücklage
- Gewinnschuldverschreibung
- Grundkapital
- Handelsregister (HR)
- Hauptversammlung (HV)
- Höchststimmrecht
- Inhaberaktie
- Investmentaktiengesellschaft
- Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung
- Jahresabschlussprüfung
- Kapitalerhöhung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- Kapitalerhöhung der AG
- Kapitalherabsetzung
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Kreditgenossenschaft, Eigenkapital
- Kreditgeschäft der Sparkassen
- Körperschaft
- Namensaktie
- notarielle Beurkundung
- ordentliche Kapitalerhöhung
- qualifizierte Mehrheit
- Regionalprinzip
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- Unternehmensvertrag
- Verfügungsberechtigung über Bankkonten
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- Einmanngesellschaft
- Genossenschaft
- Genossenschaftsregister
- Gesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Gesellschaftsvertrag
- Handelsregister (HR)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Kreditinstitut i.S. des KWG
- Körperschaft
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- notarielle Beurkundung
- Organ
- Person
- Personengesellschaft
- qualifizierte Mehrheit
- Sparkassenrecht
- Verein