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Scheckinkasso

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Einzug der Gegenwerte der einem Kreditinstitut zur Gutschrift eingereichten Schecks. Grundlage ist ein Inkassovertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag). Zum Einzug geeignet sind: Überbringerschecks, Orderschecks, eurocheques (ec) und Reiseschecks in Euro.

    2. Verfahren: Schecks sind dem Kreditinstitut auf vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die eingelieferten Schecks sind zu girieren (soweit es Orderschecks sind) und mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung” zu versehen (Verrechnungsscheck). Eine Durchschrift der Scheckeinreichung erhält der Einreicher als Quittung. Nach Buchungsschnitt eingereichte Schecks gelten als am Folgetag eingereicht. Die Deutsche Bundesbank zieht für Kreditinstitute, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, Schecks und Lastschriften im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank ein. Die Schecks werden auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft und (sofern durch den Einreicher noch nicht erfolgt) mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung” versehen. Die Merkmale der Einzugsschecks werden anhand des Einlieferungsbelegs festgehalten und in aller Regel vorder- und rückseitig verfilmt, um bei Rückfragen oder Scheckverlusten Auskunft erteilen zu können. Die Scheckgegenwerte werden dem Konto des Kunden Eingang vorbehalten (E.v.) gutgeschrieben. Hierdurch behält sich das Kreditinstitut eine Rückbelastung für den Fall vor, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Die Schecks werden mit dem Inkassostempelabdruck versehen, der u.a. die Institutsbezeichnung und die Bankleitzahl enthält. Bei Orderschecks erfolgt der Stempelabdruck unter dem Indossament des Einreichers. Schecks auf das eigene Haus werden ohne Umweg über fremde Netze dem Ausstellerkonto direkt belastet. In aller Regel wird erst auf dem Wege der Nachdisposition geprüft, ob Deckung vorhanden, Unterschrift und Schecknummer in Ordnung sind und kein Widerruf vorliegt.

    3. Bearbeitung: Schecks im Fernverkehr werden in aller Regel über Fremdnetze überwiegend jedoch die Gironetze der Deutschen Bundesbank eingezogen. Die Scheckbearbeitung erfolgt mithilfe der maschinell-optischen Beleglesung (optischer Belegleser (OBL), Schriftenlesesystem (SLS). Hier wird der Inhalt der Codierzeile gelesen. Schecks, die auf Beträge unter 6.000 Euro lauten, werden im beleglosen Scheckeinzugsverfahren (BSE-Verfahren) verrechnet; Schecks, die auf Beträge ab 6.000 Euro lauten, die nicht im BSE-Verfahren eingezogen werden können oder nicht den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entsprechen und ein kleineres Format als DIN A4 ausweisen, werden über den imagegestützten Scheckeinzug (ISE-Verfahren) bearbeitet. Grundlage für beide Verfahren ist das Scheckabkommen.

    4. Abwicklung des Inkassovertrags: Das mit dem Inkasso beauftragte Kreditinstitut ist verpflichtet, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Wege dem bezogenen Institut vorzulegen. Der einreichende Kunde erhält von der ersten Inkassostelle zwar eine Gutschrift, die unter dem Vorbehalt des Eingangs steht, nach gängiger Praxis hat der Kunde jedoch vor Einlösung die Möglichkeit der Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag. Mit der Einlösung erhält der Kunde gemäß § 667 BGB (Anspruch des Auftraggebers gegen die beauftragte Bank auf Herausgabe des Erlangten) einen unentziehbaren Anspruch auf den Gegenwert. Die Einlösung gilt als bewirkt, wenn das bezogene Institut das Konto des Ausstellers rechtsverbindlich belastet hat. Mit der endgültigen Gutschrift hat die Inkassobank ihre Verpflichtungen gegenüber dem einreichenden Kunden aus der Inkassovereinbarung erfüllt.

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