Eingang vorbehalten (E. v.)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Klausel, mit der Kreditinstitute die Gutschrift von Einzugspapieren (z.B. Schecks, Lastschriften, Wechsel) unter dem Vorbehalt des Eingangs vornehmen. Die Gutschrift erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass das Einzugspapier eingelöst wird.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden Betreuten-Konto Clearingsystem CpD-Konto Einzelkonto Konto zugunsten Dritter Kontoeröffnung Kontovollmacht Legitimationsprüfung Oder-Konto Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten Scheckinkasso Treuhandkonto Und-Konto Verfügungsberechtigung über Bankkonten Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) Zahlungsverkehr Zeichnungsberechtigung bestätigter Bundesbank-Scheck debitorisches Konto
eingehend
Eingang vorbehalten (E. v.)
ausgehend
eingehend
Eingang vorbehalten (E. v.)
ausgehend