Eingang vorbehalten (E. v.)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Klausel, mit der Kreditinstitute die Gutschrift von Einzugspapieren (z.B. Schecks, Lastschriften, Wechsel) unter dem Vorbehalt des Eingangs vornehmen. Die Gutschrift erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass das Einzugspapier eingelöst wird.
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