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Scheckabkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Das aktuelle Scheckabkommen regelt den beleglosen Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage der Originalschecks bis unter 6.000 Euro (BSE-Verfahren), den beleglosen Einzug von Scheckgegenwerten mit Vorlage des elektronischen Bildes des Originalschecks (ISE-Verfahren), den Einzug von Orderschecks, die Behandlung nicht eingelöster Schecks und die Rückrechnung von Scheckgegenwerten, die Ausstellung, Annahme und Behandlung von Ersatzstücken für verloren gegangene Schecks im ISE-Verfahren sowie den Umfang der Codierung der Schecks.

    2. Gliederung: Das Scheckabkommen gliedert sich in mehrere Abschnitte:
    a) Abschn. 1, Allgemeine Bestimmungen: regeln den Anwendungsbereich, Definitionen, Codierung und Kennzeichnungspflichten. Schecks, die auf ausländische Währung lauten (Valutaschecks), werden außerhalb des BSE- und ISE-Verfahrens eingezogen. Soweit im Scheckabkommen Betragsgrenzen angegeben sind, sind die Gegenwerte in Euro umzurechnen. Dabei ist bei Valutaschecks vom Euro-Geldkurs des Vortages der Vorlage beim Bezogenen auszugehen.
    b) Abschn. II, Bestimmungen über den beleglosen Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage der Originalschecks (BSE-Verfahren):
    (1) BSE-Pflicht: Auf Euro lautende Schecks mit Textschlüssel 01, 02, 11 und 12, die auf Kreditinstitute im Inland gezogen und auf Beträge bis unter 6.000 Euro ausgestellt sind, sind im BSE-Verfahren einzuziehen. Die erste Inkassostelle beziehungsweise ein von ihr beauftragtes Kreditinstitut (umwandelndes Kreditinstitut) ist für die Erstellung des erforderlichen BSE-Clearingdatensatzes gemäß den Vorgaben im Clearingabkommen verantwortlich. Das umwandelnde Kreditinstitut ist sowohl für die Erfassung der Scheckdaten (einschl. der Bereinigung etwaiger Lesefehler) als auch für die Lagerung der Schecks (Schecklagerstelle) verantwortlich. Das umwandelnde Kreditinstitut ist ermächtigt, die Scheckgegenwerte von den bezogenen Kreditinstituten beleglos einzuziehen. Die erste Inkassostelle prüft die in das BSE-Verfahren einbeziehbaren Papiere auf formelle Ordnungsmässigkeit im Sinne von Art. I und II ScheckG. Formell nicht ordnungsgemäße Schecks sind von der ersten Inkassostelle nach den Bestimmungen im ISE-Verfahren einzuziehen (vgl. Abschn. III dieses Abkommens).
    (2) Bearbeitung und zwischenbetriebliche Weiterleitung: Für die Bearbeitung und zwischenbetriebliche Weiterleitung der Zahlungsvorgänge aus dem BSE-Verfahren gilt für die beteiligten Kreditinstitute die zwischen den Spitzenverbänden geschlossene „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs” (Clearingabkommen). Die Zahlungsvorgänge aus dem BSE-Verfahren können mit Lastschriften in einer logischen Datei zusammengefasst werden. Sofern ein Prüfziffernberechnungsverfahren des bezogenen Kreditinstitutes für die Kontonummer des Scheckausstellers bekannt gegeben worden ist, hat das umwandelnde Kreditinstitut die richtige Erfassung der Kontonummer anhand dieser Prüfzifferberechnung zu prüfen. Ist das Prüfzifferergebnis trotz richtiger Erfassung negativ, ist der Scheck nicht BSE-fähig und nach den Bestimmungen in Abschnitt III einzuziehen. Das umwandelnde Kreditinstitut verwahrt die Originalschecks oder davon erstellte Kopien der Vorderseite und der Rückseite, die eine bildliche Wiedergabe ermöglichen, entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (Aufbewahrung von Unterlagen). Die Originalschecks sind auch dann für einen Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren, wenn Kopien erstellt wurden.
    c) Abschn. III, Bestimmungen über den imagegestützten Scheckeinzug (ISE-Verfahren):
    (1) Gegenstand: In Euro ausgestellte Inhaberschecks und Orderschecks (Textschlüssel 01, 02, 11,12), die auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind und auf Beträge ab 6.000 Euro ausgestellt sind sowie Schecks unter 6.000 Euro (Textschlüssel 01,02,11,12), die nicht nach Maßgabe von Abschnitt II (BSE-Verfahren) eingezogen werden können sowie Schecks, die nicht den "Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke" entsprechen und ein kleineres Format als DIN A4 ausweisen, sind im ISE-Verfahren durch Vorlage des elektronischen Bildes des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet (Scheckbild), und des ISE-Clearingdatensatzes über die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle gemäß § 2 der Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr einzuziehen. Die erste Inkassostelle prüft die in das ISE-Verfahren einbeziehbaren Papiere auf formelle Ordnungsmässigkeit im Sinne von Art. I und II ScheckG. Formell nicht ordnungsgemäße Schecks hat die erste Inkassostelle gemäß den Anlagen 2 und 3 des Clearingabkommens zu kennzeichnen.
    (2) Bearbeitung und zwischenbetriebliche Weiterleitung: Die Erstellung des Scheckbilds und des ISE-Clearingdatensatzes erfolgt durch die erste Inkassostelle beziehungweise durch ein von ihr beauftragtes Kreditinstitut (umwandelndes Kreditinstitut) gemäß der zwischen den Spitzenverbänden geschlossenen „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs”. Das umwandelnde Kreditinstitut ist berechtigt, die Erfassung anhand der codierten Daten in der Codierzeile der Schecks und der Summenbelege vorzunehmen. Es ist sowohl für die vollständige und unveränderte Erfassung der Scheckdaten (einschließlich der Bereinigung etwaiger Lesefehler) als auch für die Lagerung der Schecks als Schecklagerstelle verantwortlich. Die zwischenbetriebliche Weiterleitung des Scheckbilds erfolgt über die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle. Sofern ein Prüfziffernberechnungsverfahren des bezogenen Kreditinstituts für die Kontonummer des Scheckausstellers bekannt gegeben worden ist, hat das umwandelnde Kreditinstitut die richtige Erfassung der Kontonummer im Clearingdatensatz anhand dieser Prüfzifferberechnung zu prüfen. Ist das Prüfzifferergebnis trotz richtiger Erfassung negativ, ist der Clearingdatensatz gemäß der Anlagen 2 und 3 des Clearingabkommens zu kennzeichnen. Das umwandelnde Kreditinstitut verwahrt die Originalschecks drei Kalenderjahre. Das Scheckbild ist entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (Aufbewahrung von Unterlagen) aufzubewahren.
    d) Abschnitt IV, Zusätzliche Bestimmungen über den Einzug von Orderschecks: Die von Kunden zum Einzug übergebenen Orderschecks müssen von der ersten Inkassostelle auf der Rückseite mit einem Stempelabdruck versehen sein. Dieser hat den Ort, den Namen des ersten mit dem Einzug beauftragten Kreditinstituts und dessen Bankleitzahl zu enthalten. Der Stempelabdruck bedarf keiner Unterzeichnung. Der Stempelabdruck soll dasselbe Rechtsverhältnis begründen wie ein Treuhandindossament. Die erste Inkassostelle ist verpflichtet zu prüfen, ob der Einreicher durch eine ordnungsgemäße Indossamentenkette i.S. von Art. 35 ScheckG legitimiert ist und ihm der Scheck durch Indossament ohne einschränkenden Zusatz übertragen wurde. Bei unterlassener und fehlerhafter Prüfung haftet die erste Inkassostelle dem Bezogenen sowie in der Einzugskette nachfolgenden Instituten für einen dadurch entstandenen Schaden bis zur Höhe der Schecksumme. Werden bei Kreditinstituten im Ausland zahlbare Orderschecks von Kreditinstituten im Inland an andere Institute im Inland zum Einzug gegeben, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für das Verhältnis der inländischen Kreditinstitute untereinander. Werden solche Orderschecks der Deutschen Bundesbank zum Einzug übergeben, müssen diese nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank indossiert werden. Bei vom Ausland eingereichten Orderschecks ist erste Inkassostelle das erste am Einzug beteiligte Kreditinstitut im Inland. Nach den Orderscheckbedingungen der Kreditinstitute, die Bestandteile des Scheckvertrages sind, steht der Aussteller von Orderschecks allen Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm begebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlung ein, sofern die Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt und nicht bezahlt worden sind. Das gilt auch für nach Beendigung des Scheckvertrags ausgestellte Orderschecks.
    e) Abschnitt V) Bestimmungen im Falle der Nichteinlösung von Schecks: Sachlicher Geltungsbereich: Dieser Abschnitt regelt die Rückgabe nicht eingelöster Schecks (BSE-Verfahren und ISE-Verfahren) und die Benachrichtigung der ersten Inkassostelle bei Nichteinlösung. Scheckrückgaben/Rückrechnungen sind vom bezogenen Kreditinstitut spätestens an dem auf den Tag des Eingangs der Scheckdaten folgenden Bankarbeitstag an die erste Inkassostelle (BSE-Verfahren) zu leiten. Bei Scheckdaten aus dem BSE-Verfahren und Valutaschecks, die am Samstag zugehen, gilt der nächste Bankarbeitstag als Eingangstag. Scheckgegenwerte von Schecks, die im ISE-Verfahren eingezogen werden und von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst werden, sind spätestens an dem auf den Tag der Vorlage des Scheckbildes bei der Deutschen Bundesbank folgenden Bankarbeitstag über die Deutsche Bundesbank an die erste Inkassostelle zurückzurechnen. Gleiches gilt für die Vorlage eines Bildes, das den Originalscheck nicht vollständig abbildet. Rückrechnungen der Zahlungsvorgänge aus dem BSE-Verfahren sind von dem bezogenen Kreditinstitut beleglos vorzunehmen und an das im BSE-Clearingdatensatz genannte Kreditinstitut zu leiten. Für Rückschecks bzw. Rückrechnungen kann das bezogene Kreditinstitut ein Entgelt von höchstens fünf Euro berechnen. Die erste Inkassostelle bestätigt bei Rückrechnungen aus dem BSE-Verfahren auftrags des bezogenen Kreditinstitutes die Nichteinlösung des Schecks durch folgenden Vermerk: „Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht bezahlt.” Der Vermerk ist auf dem Originalscheck beziehungsweise auf der Scheckkopie aufzubringen und mit dem Namen der ersten Inkassostelle zu versehen. Rückrechnungen der Zahlungsvorgänge aus dem ISE-Verfahren sind von dem bezogenen Kreditinstitut beleglos vorzunehmen und an das im ISE-Clearingdatensatz genannte Kreditinstitut (die erste Inkassostelle oder das bei der Deutschen Bundesbank einreichende Kreditinstitut) über die Deutsche Bundesbank zu leiten. Bei Rückrechnungen aus dem ISE-Verfahren erstellt die Deutsche Bundesbank als Abrechnungsstelle eine Erklärung über die Nichteinlösung beziehungsweise die Teileinlösung. Die erste Inkassostelle bestätigt bei Rückrechnungen aus dem ISE-Verfahren auftrags des bezogenen Kreditinstitutes die Nichteinlösung des Schecks durch folgenden Vermerk: „Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht bezahlt.” Der Vermerk ist auf dem Originalscheck aufzubringen und mit dem Namen der ersten Inkassostelle sowie dem Stempelaufdruck "ISE" zu versehen. Liegt der ersten Inkassostelle der Originalscheck nicht mehr vor, händigt diese dem Scheckeinreicher eine Scheckkopie, versehen mit dem Stempelaufdruck "ISE" aus. Das Datum der Nichtbezahlung ist aus der beleglosen Rückrechnung zu entnehmen.
    f) Abschnitt VI) Bestimmungen über Ersatzstücke für verloren gegangene Schecks im BSE- und ISE-Verfahren: Geht der ersten Inkassostelle vor Erstellung des BSE-Clearingdatensatzes oder vor Erstellung des Scheckbilds der Originalscheck verloren und steht der Verlust einwandfrei fest, ist der Einreicher und das bezogene Kreditinstitut durch die erste Inkassostelle zu informieren. Diese kann für den verlorenen Originalscheck ein Ersatzstück ausstellen und zum Einzug geben. Das bezogene Kreditinstitut sperrt den verloren gegangenen Scheck, benachrichtigt den Aussteller, behandelt das Ersatzstück wie einen Scheck und belastet gegebenenfalls das Konto des Ausstellers.

    3. Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung: Das bezogene Kreditinstitut hat die im Interbankenband angegebene zuständige Stelle der ersten Inkassostelle von der Nichteinlösung eines Schecks im Betrage von 6.000 Euro und darüber unmittelbar, spätestens an dem auf den Tag der Vorlage folgenden Bankarbeitstag bis spätestens 14:30 Uhr auf telekommunikativem Wege zu benachrichtigen (Eilnachricht).

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