Eilnachricht (bei Schecks-/Lastschriftrückgaben)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Das bezogene Kreditinstitut hat die im Interbankenband angegebene zuständige Stelle der ersten Inkassostelle von der Nichteinlösung eines Schecks bzw. einer Lastschrift im Betrag von 6.000 Euro und darüber unmittelbar, spätestens an dem auf den Tag der Vorlage folgenden Bankarbeitstag bis spätestens 14.30 Uhr auf telekommunikativem Wege zu benachrichtigen. Bei Schecks, die von Auslandsbanken eingereicht wurden, ist das erste Institut im Inland, dem die Schecks zum Einzug vorgelegt wurden, unverzüglich zu benachrichtigen (Abschn. V Scheckabkommen).
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden Betreuten-Konto Clearingsystem CpD-Konto Konto zugunsten Dritter Kontoeröffnung Kontovollmacht Legitimationsprüfung Oder-Konto Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten Scheckinkasso TIPANET Treuhandkonto Und-Konto Verfügungsberechtigung über Bankkonten Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) Zahlungsverkehr Zeichnungsberechtigung bestätigter Bundesbank-Scheck debitorisches Konto
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Eilnachricht (bei Schecks-/Lastschriftrückgaben)
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