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BSE-Abkommen

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: seit September 1998 im „Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen)” integriert, das die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank zur Rationalisierung des Scheckeinzugs geschlossen haben.

    2. Gegenstand des Abkommens sind in Euro ausgestellte Inhaberschecks und Orderschecks sowie Zahlungsanweisungen zur Verrechnung (Textschlüssel 01, 02, 11 und 12), die auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind und auf Beträge bis unter 6.000 Euro ausgestellt sind. Deren Daten (Schecknummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Betrag und Textschlüssel) werden von dem in das BSE-Verfahren überleitenden Kreditinstitut anhand der codierten Daten in der Codierzeile des Schecks und der Summenbelege auf EDV-Medien erfasst. Das überleitende Kreditinstitut ist für die Richtigkeit der Codierung verantwortlich. Es übernimmt i.d.R. auch die Lagerung der Schecks (Lagerstelle). Aus dem Ausland eingereichte Schecks können vom überleitenden Kreditinstitut in Feld 7b des Datensatzes C mit dem Ergänzungsschlüssel „888” gekennzeichnet werden. Das überleitende Kreditinstitut ist ermächtigt, die Scheckgegenwerte von den bezogenen Kreditinstituten beleglos einzuziehen. Die erste Inkassostelle prüft die Papiere auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit i.S. von Art. 1 und 2 SchG. Formell nicht ordnungsgemäße Schecks sind von der ersten Inkassostelle durch Vorlage des elektronischen Bildes des Schecks (Scheckbild) und des ISE-Clearingdatensatzes nach den Bestimmungen über den imagegestützten Scheckeinzug (ISE-Verfahren, Abschn. III Scheckabkommen) einzuziehen.

    3. Einzugsverfahren: Für die Bearbeitung und zwischenbetriebliche Weiterleitung sind die Daten im Satz- und Dateiaufbau nach den zwischen den Spitzenverbänden vereinbarten „Vereinbarungen über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs” anzuordnen. BSE-Schecks können mit beleglosen Lastschriften in einer logischen Datei zusammengefasst werden. Es stellt zusätzlich die Bankleitzahl seiner Schecklagerstelle in Feld C3 des Datensatzes ein. Es verwahrt die Originalschecks oder davon erstellte Kopien der Vorder- und Rückseite entsprechend der handels- und steuerrechtlichen Vorschrift (Aufbewahrung von Unterlagen).

    4. Rückrechnungen sind vom bezogenen Kreditinstitut spätestens an dem auf den Tag des Eingangs der Scheckdaten folgenden Geschäftstag beleglos an die in Feld C10 des Datensatzes angegebene Stelle zu leiten. Die erste Inkassostelle bestätigt im Auftrag des bezogenen Kreditinstituts die Nichteinlösung durch folgenden Vermerk: „Vom bezogenen Kreditinstitut am ... nicht bezahlt”. Jedes am BSE-Verfahren beteiligte Institut kann von der ersten Inkassostelle die Auslieferung einer Scheckkopie verlangen, wenn dies für die Klärung von Problemen notwendig ist. Originalschecks kann nur das bezogene Institut anfordern. Die Schecklagerstelle ist verpflichtet, Kopien bzw. Originalschecks spätestens am zweiten auf den Eingang der Benachrichtigung bzw. der Anforderung folgenden Geschäftstag abzusenden. Im Übrigen gilt, soweit in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, das Scheckabkommen.

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