Kontokorrent
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laufende Rechnung (ital. „conto corrente”) i.S.d. §§ 355 – 357 HGB (Kontokorrentkonto). Das Kontokorrent ist eine Form der Verrechnung in Bezug auf die beiderseitigen Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung zwischen zwei Personen (wobei eine Partei Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs [HGB] sein muss) mit der Abrede, dass die Ansprüche in regelmäßigen Zeitabschnitten (Kontokorrentperioden) durch Saldofeststellung in Rechnung gestellt werden (Kontokorrentabrede).
Das Kontokorrent reduziert eine Mehrzahl gegenseitiger Ansprüche auf eine Geldforderung bzw. eine Geldschuld (Saldo). Während der Kontokorrentperioden sind die in das Kontokorrent eingestellten beiderseitigen Ansprüche regelmäßig gestundet, die Verjährung ist gehemmt. Über Einzelansprüche kann grundsätzlich nicht verfügt werden. Bei Abschluss der Kontokorrentperiode tritt an die Stelle der Einzelansprüche regelmäßig der Saldoanspruch (schuldumschaffende Saldierung). Der Saldoanspruch kann durch Zahlung erfüllt werden; dann erlischt das Schuldverhältnis (§ 362 BGB). Der Saldoanspruch wird i. d. R. auf neue Rechnung vorgetragen. Durch Saldomitteilungen (Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten) und Saldoanerkenntnis wird grundsätzlich ein Vertrag über ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 781, 782 BGB geschlossen (Bankkontokorrente). Sicherheiten für einen Einzelanspruch bestehen trotz der schuldumschaffenden Saldierung grundsätzlich fort (§ 356 HGB). Der Saldoanspruch ist ggf. zu verzinsen. Ein Kontokorrent kann im Zweifel jederzeit gekündigt werden (§ 355 III HGB).