Versicherungsunternehmen
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VU, Versicherungsgesellschaft, Versicherer; 1. Begriff: Versicherer werden als Produzenten von Versicherungsschutz zum einen dem Dienstleistungsbereich (tertiärer Sektor einer Volkswirtschaft) sowie zum anderen der privaten Versicherungswirtschaft zugerechnet. In der Sozialversicherung (Versicherung) wird als Pendant von Sozialversicherungsträgern gesprochen. Versicherer haben gemäß § 341 I 1 HGB und § 7 Nr. 33 VAG den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand und sind nicht Träger der Sozialversicherung. Ihre Marktleistung besteht im Angebot von finanziellem Schutz für Schadenereignisse bzw. Versicherungsfälle durch kollektive und durch Eigenkapital abgesicherte Reservebildung (Versicherungsprodukt) gegen Bezahlung einer Versicherungsprämie. Hierdurch können den betroffenen Versicherungsnehmern die finanziellen Möglichkeiten zur Restitution von Planabweichungen zur Verfügung gestellt werden. Allerdings dürfen Versicherer gemäß § 15 VAG nur solche Geschäfte betreiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft stehen (Verbot versicherungsfremder Geschäfte). Des Weiteren ergibt sich eine Einschränkung des Leistungsangebots aus dem Prinzip der Spartentrennung (§ 8 IV VAG). Hiernach dürfen die Lebensversicherung und die Krankenversicherung aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der privaten Versicherungsnehmer jeweils nur in rechtlich selbstständigen Unternehmen betrieben werden. Das Betreiben der Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Sparten bedingt nach Maßgabe der Spartentrennung die Ausgliederung der Leistungsbearbeitung an ein eigenständiges Schadenabwicklungsunternehmen (§ 164 I VAG). Hierdurch sollen Interessenkollisionen vermieden werden. Die aufsichtsbehördlich verwendete Bezeichnung Schaden-/Unfallversicherung (Kompositversicherung) umfasst alle Versicherungszweige, die im Gegensatz zur Lebens- und zur Krankenversicherung von einem Versicherer gemeinsam angeboten werden können. Zur Schaden- und Unfallversicherung zählen auch die Rechtsschutz- oder die Kreditversicherung, die jeweils oftmals von Spezialversicherern betrieben werden. Diese haben sich im Gegensatz zu Kompositversicherern auf nur einen Versicherungszweig spezialisiert.
2. Unternehmensformen:
a) nach der Rechtsform: Gesetzlich zugelassen sind nach deutschem Aufsichtsrecht (§ 8 II VAG) nur Versicherer in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG), der europäischen Gesellschaft (SE), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) und der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Trotz bestehender Unterschiede in Bezug auf Rechtsform, Trägerschaft, Organe und Finanzierungsmöglichkeiten ist in der Realität eine weitgehende Angleichung der Versicherungsunternehmen im Hinblick auf die betriebswirtschaftliche Ausgestaltung sowie den Marktauftritt zu beobachten.
b) Nachfragestruktur: Eine weitere Unterscheidung ergibt sich anhand der Nachfrager nach Versicherungsschutz. Versicherungsunternehmen, die Versicherungsschutz ausschließlich an Kunden abgeben, die ebenfalls Versicherungsunternehmen sind, heißen Rückversicherungsunternehmen. Versicherer, die ihre Verträge vornehmlich mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen, die selbst keine Versicherungsunternehmen sind, werden als Erstversicherungsunternehmen bezeichnet.
3. Versicherungsaufsicht: Versicherungsunternehmen unterliegen einer staatlichen Versicherungsaufsicht. Ziele der Versicherungsaufsicht sind die Wahrung der Belange der Versicherten sowie die Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen. Ihre Grundlage bildet das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Träger der Aufsicht ist für eine Versicherungsaktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), soweit er nicht von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist, sowie für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die als Wettbewerbsanstalten über den Bereich eines Bundeslandes hinaus tätig sind, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die übrigen Versicherer sind entweder von der Aufsicht befreit oder werden von obersten Wirtschaftsbehörden bzw. bestimmten Ministerien der jeweiligen Bundesländer beaufsichtigt.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Versicherungsunternehmen
- Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)
- Evidenzzentrale
- fachliche Eignung
- Fusionskontrolle
- Garantiegeschäft
- Geldwäschegesetz
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Millionenkredit
- Realkreditinstitut
- Sicherungsvermögen
- Umwandlung
- Versicherung
- Versicherungsbilanz
- Versicherungsnehmer
- Versicherungsprodukt
- Versicherungstechnik
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
- Vertriebspartner
- Werksparkassen
- Wirtschaftsaufsicht