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Versicherungsbilanz

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Historisch gewachsener Begriff der Versicherungspraxis; tatsächlich werden hierunter der handelsrechtliche Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) sowie der Lagebericht gefasst. Zusätzlich müssen kapitalmarktorientierte Versicherungsunternehmen eine Kapitalflussrechnung sowie eine Segmentberichterstattung veröffentlichen.

    2. Rechtsgrundlage:
    a) Für die externe Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gelten zahlreiche allgemeingültige sowie branchenspezifische Vorschriften, z.B. allgemeine Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238–263 HGB), ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264–335 HGB), spezielle Vorschriften für Versicherungsunternehmen (§§ 341–341o HGB), §§ 150–160 AktG für Aktiengesellschaften oder die auf § 330 HGB basierende Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV). Diese Sonderstellung kann durch wesentliche Unterschiede gegenüber Unternehmen anderer Wirtschaftszweige begründet werden (z.B. Zeitraumbezogenheit, kollektive Bildung finanzieller Reserven, Prämienvorauszahlung des Versicherungsnehmers, Stochastizität der Entschädigungsleistungen). Regelungen im Einzelnen: Das Vermögen eines Versicherers wird abweichend von den Vorschriften des § 266 HGB nicht in Anlage- und Umlaufvermögen unterteilt. Auch sind Forderungen und Verbindlichkeiten nicht nach ihrer Fristigkeit, sondern nach ihrer Bedeutung im Rahmen des Versicherungsbetriebs geordnet. Die Aktivseite einer Versicherungsbilanz wird im Wesentlichen dominiert durch die Kapitalanlagen. Für die Passivseite werden mit Ausnahme des gesondert ausgewiesenen, sog. versicherungstechnischen Fremdkapitals die allgemeinen Untergliederungsprinzpien des § 266 HGB weitgehend übernommen. Dabei erfüllt das Eigenkapital eines Versicherungsunternehmens vorrangig eine Haftungs- und Garantiefunktion. Das versicherungstechnische Fremdkapital setzt sich überwiegend aus den versicherungstechnischen Rückstellungen zusammen. Der entsprechende Posten weist als Unterposten Beitragsüberträge, Deckungsrückstellung, Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Schadenrückstellung), Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen sowie sonstige versicherungstechnische Rückstellungen (z.B. Storno- oder Drohverlustrückstellung) gesondert aus.
    b) Erfolgsrechnung: Eine Besonderheit der Erfolgsrechnung eines Versicherungsunternehmens stellt die Unterscheidung in versicherungstechnische und nicht-versicherungstechnische Rechnung dar. Die versicherungstechnische Rechnung umfasst im Wesentlichen Beiträge, Schadenaufwendungen und Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie bei Lebensversicherungsunternehmen die Erträge aus Kapitalanlagen. Demgegenüber beinhaltet die nicht-versicherungstechnische Rechnung solche Aufwendungen und Erträge, die nicht direkt vom versicherungstechnischen Geschäft verursacht sind. Nettoausweise: Charakteristisch für den gesamten Jahresabschluss eines Versicherungsunternehmens ist im Hinblick auf den Ausweis der aktiven und passiven Rückversicherung (Versicherungstechnik) die weitgehende Anwendung des modifizierten Nettoprinzips. Hierbei werden die Bilanz- oder GuV-Positionen (z.B. versicherungstechnische Rückstellungen oder Prämieneinnahmen) in einer Vorspalte in ihrem Bruttobetrag, also vor Berücksichtigung der Rückversicherung, ausgewiesen. Hiervon werden dann in einer Zwischenspalte die jeweiligen Anteile der Rückversicherung verrechnet, so dass letztendlich in der Hauptspalte Nettobeträge bzw. Beträge für eigene Rechnung (f.e.R.) abgebildet werden. Des Weiteren unterscheidet die Rechnungslegung der Versicherungswirtschaft aufgrund differierender Risikostrukturen unterschiedliche Detailvorgaben für Lebens-, Kranken-, Schaden-/Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen.

    3. Konzernbilanzen: Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, also Unternehmen, die einen regulierten EU-Kapitalmarkt zur Aufnahme von Eigen- oder Fremdkapital in Anspruch nehmen, müssen gemäß § 315e HGB statt eines HGB-Konzernabschlusses einen vom HGB befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen und veröffentlichen. Nicht-kapitalmarktorientierten Konzernen steht hierfür ein Wahlrecht offen. Im Rahmen der  International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS) sind für Versicherungsunternehmen vor allem die Regelungen des IFRS 9 (Finanzinstrumente) und die provisorischen Regelungen des IFRS 4 (Versicherungsverträge) von hervorgehobener Bedeutung. Letzterer Standard wurde 2017 durch die Veröffentlichung des IFRS 17 abgelöst, dessen Erstanwendung für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2022 vorgeschrieben ist.

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