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Versicherungsmanagement

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Versicherungsmanagement umfasst die Auseinandersetzung mit den Markt- und Unternehmensprozessen, die auf dem Versicherungsvorgang beruhen. Versichern wird umfassend definiert als die kollektive Bildung von Finanzreserven für einen a priori nicht mit Sicherheit zu prognostizierenden Geldmittelbedarf, der zur Deckung von zukünftigen, zum Zeitpunkt ihrer Kalkulation in Anzahl und/oder Höhe noch ungewissen versicherten Schäden (sog. Versicherungsfällen) dient. Hieraus ergibt sich eine Vielzahl von Aufgabenstellungen, sowohl im Rahmen der strategischen und operativen Unternehmensführung bzw. -planung, wie auch in diversen Bereichen, wie etwa in der Prämienkalkulation und Tarifierung, der Rückversicherung und Eigenkapitalausstattung, der Innen- und Außenorganisation, der Vertriebs- und Kommunikationspolitik, der Informationstechnologie, der Buchhaltung und Bilanzierung, der Kostenrechnung, des Controlling, sowie ferner bei der Kapitalanlage und Vermögensverwaltung sowie – in einem übergeordneten Zusammenhang – im Risikomanagement. Von besonderer Bedeutung sind aufgrund des Absatz-vor-Produktion-Tatbestandes die Versicherungsvermittlung sowie die wegen ihrer Dimension und ihres Erfolgspotenzials wichtige Kapitalanlage. Der Absatz-vor-Produktion-Tatbestand beschreibt den Sachverhalt, dass die Leistung Versicherungsschutz erst dann erstellt werden kann, wenn sich der Versicherungsnehmer mit seinen vertragsrelevanten Informationen in einen Versicherungsvertrag eingebracht und seine Prämie bezahlt hat (externer Faktor). Nach Herstellung der Leistungsbereitschaft erfolgt also zunächst der Absatz des Produkts Versicherungsschutz und erst im Anschluss daran seine Produktion.

    2. Versicherungsvermittlung: a) Allgemein: Der Versicherungsvermittlung kommt deswegen große Bedeutung zu, weil das immaterielle Produkt Versicherungsschutz gerade im Vergleich zu Produkten anderer Branchen ein besonders erklärungsbedürftiges und vertrauensempfindliches, wenig selbstwerbendes Leistungsbündel ist. Sein Bedarf wird oftmals nicht erkannt oder wegen der Negativität der Schadenereignisse verdrängt. Ein erhöhter Absatz des Produkts Versicherungsschutz verbessert aus risikotheoretischer Sicht die Kalkulationsgrundlagen für die Tarifierung der Bruttoprämie (Versicherungstechnik) wie auch die Grundlagen für den Risikoausgleich (Ausgleich im Kollektiv und Ausgleich in der Zeit, Versicherungsprodukt). Somit stellen Beratung, Vertragsanbahnung sowie Vertragsabschluss wesentliche Tätigkeiten im Rahmen der Versicherungsvermittlung dar. Zeitlich nachgelagert kommen die Betreuung der Kunden während der Vertragslaufzeit, Schadenabwicklung oder Kundenrückgewinnung erweiternd hinzu. Die in diesem Sinne charakterisierte Vermittlung von Versicherungsschutz erfolgt entweder auf dem Weg des Direktvertriebs zwischen Versicherungsunternehmen und (potenziellem) Versicherungsnehmer ohne zwischengeschaltete Vermittler oder durch einen personifizierten Außendienst bzw. zunehmend durch (Online-)Portale.
    b) Unterteilung des personifizierten Außendienstes (Versicherungsvermittler) nach Rechtsstellung: Der Angestellte im Außendienst als betriebseigener Versicherungsvermittler ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses vom Versicherungsunternehmen sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich abhängig. Demgegenüber ist der betriebsgebundene Versicherungsvertreter (§ 92 HGB) ein rechtlich selbstständiger Gewerbetreibender, der als Handelsvertreter (§ 84 HGB) Versicherungsverträge für ein Versicherungsunternehmen (Einfirmen-, Ausschließlichkeits- oder Konzernvertreter) oder für mehrere Versicherungsunternehmen (Mehrfirmenvertreter) vermittelt oder abschließt. Er ist somit wirtschaftlich von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen abhängig. Zu unterscheiden ist zwischen hauptberuflichen und nebenberuflichen Versicherungsvertretern (§ 92b HGB). Eine dritte Gruppe bilden die Versicherungsmakler, die als Handelsmakler gemäß § 93 HGB gewerbsmäßig für (potenzielle) Versicherungsnehmer die Vermittlung von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von diesen Personen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Versicherungsmakler sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Neben den beschriebenen Vertriebsformen kommen nicht zuletzt im Zuge von Allfinanzstrategien auch andere Finanzdienstleister (wie z.B. Banken oder Kreditkartenunternehmen) als mögliche Vertriebspartner (zumeist im Sinne des § 84 HGB oder als Makler) für die Vermittlung von Versicherungsprodukten in Betracht.

    3. Kapitalanlage:
    a) Bei der Produktion von Versicherungsschutz handelt es sich um die Erstellung eines zeitraumbezogenen Produkts, für das die Prämienzahlung zu Beginn einer Versicherungsperiode erfolgt. Als Versicherungsleistung werden später zufallsabhängige, u.U. erst weit nach dem Prämienfälligkeits- oder auch Schadeneintrittszeitpunkt fällig werdende Entschädigungszahlungen erbracht. Die Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen resultieren daher aus der Notwendigkeit der Anlage der zur Zeit nicht für Versicherungsleistungen und Betriebskosten benötigten Prämienbestandteile.
    b) Rechtsvorschriften: Für die Kapitalanlage gelten mit den §§ 124 ff. VAG besondere Vorschriften.

    4. Rahmenbedingungen: Versicherungsmanagement vollzieht sich im Rahmen unternehmensexterner Rahmenbedingungen:
    a) einzel-/gesamtwirtschaftlicher Art (z.B. ein erhöhtes Preisbewusstsein und Anspruchsdenken der Versicherungsnehmer),
    b) politisch-rechtlicher Art (z.B. regelmäßige Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung),
    c) physisch-technologischer Art (z.B. die rapiden Technologieschübe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien) sowie
    d) sozial-kultureller Art (z.B. der feststellbare Wertewandel, der sich unter anderem in verstärkten Individualisierungstendenzen und damit veränderten Kundenbedürfnissen manifestiert).

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