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Versicherungsprodukt

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Als Versicherungsprodukt kann i.w.S. das Ergebnis des Leistungserstellungsprozesses eines Versicherungsunternehmens verstanden werden. Es kennzeichnet den angebotenen Versicherungsschutz. Mit dem Versicherungsprodukt erwirbt ein Kunde (Versicherungsnehmer) durch Zahlung einer Prämie die vertraglich festgelegte Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens (Dauerschutzversprechen), innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel von Beginn bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Versicherungsvertrags) bei Eintreten oder Verursachen bestimmter versicherter Ereignisse (Versicherungsfälle), Entschädigungszahlungen an den Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigten (u.U. in der Lebensversicherung) oder an geschädigte Dritte (im Rahmen der Haftpflichtversicherung) zu leisten. Erstellt wird das Versicherungsprodukt durch die planmäßige und kollektiv organisierte Ansammlung von Geldmitteln, die dann der Zahlung zukünftiger, zum Zeitpunkt ihrer (Vorab-)Kalkulation (Versicherungstechnik) zahlen- und/oder betragsmäßig unsicherer Versicherungsleistungen dient. Das Versicherungsprodukt ist somit ein immaterielles, kollektiv- und zeitraumbezogenes Leistungsbündel.

    2. Einordnung: Das Versicherungsprodukt gehört zu den risikopolitischen Instrumenten von Haushalten und Unternehmen. Es ist eine Möglichkeit zur Deckung des finanziellen Absicherungsbedarfs im Hinblick auf die Folgen zufälliger Schadenereignisse. Diesen Absicherungsbedarf kann ein Wirtschaftssubjekt zunächst selbst zu befriedigen versuchen. Hierbei besteht neben z.B. der Risikominderung, Risikovermeidung oder der Schadenverhütung (z.B. Sicherheitsgurt, Brandmauer oder Sprinkleranlage) die Möglichkeit der individuellen Reservebildung. Allerdings ist es oftmals nicht möglich, auf diesem Wege ausreichend Vorsorge für größere Schäden zu treffen. Zudem kann sich ein Schaden bereits kurz nach Beginn der dadurch noch unzureichenden individuellen Reservebildung ereignen. Demgegenüber basiert ein Versicherungsprodukt auf finanzieller Reservebildung im Sinne eines kollektiven Sparens in einer Gemeinschaft von Versicherten, die dem Einzelnen eine unverzügliche und umfassendere Absicherung seiner Finanzpläne zusichert, als dies im Rahmen eines individuellen Sparvorgangs möglich ist. Grundlage hierfür sind die empirischen Gesetzmäßigkeiten des sog. Ausgleichs im Kollektiv sowie des Ausgleichs in der Zeit. Sie beschreiben die Beobachtung, dass sich in einem größeren Kollektiv die früheren und späteren, die seltenen und die häufigen sowie große und kleine Schäden ausgleichen.

    3. Arten:
    a) nach Versicherungszweigen: Versicherungszweige stellen Gruppierungen von zumindest relativ gleichartigen Versicherungsverträgen nach bestimmten Merkmalen dar. Für die einzelnen Versicherungszweige existieren bestimmte Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). Diese sind eine Synthese aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der Beschreibung des Produkts Versicherungsschutz. Die AVB kennzeichnen das Ausmaß und die Bedingungen für die Erbringung von Versicherungsschutz und damit die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Für den Versicherungsvertrag existiert neben den allgemeinen Rechtsvorschriften seit 1908 ein spezielles Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Es enthält Vorschriften, die einerseits für sämtliche Versicherungszweige und andererseits nur für bestimmte Zweige (z.B. Lebensversicherung, Haftpflicht- oder Unfallversicherung) gelten. Das VVG definiert insbesondere die produktbeschreibenden Begriffe versicherte Gefahr, versicherter Bereich (versicherte Personen, Sachen, Interessen) sowie versicherte Schäden. Versicherungszweige lassen sich nach ihrem ältesten Unterscheidungsmerkmal nach versicherten Gefahren klassifizieren (z.B. Feuer-, Sturm- oder Hagelversicherung). Diese Unterscheidung liegt auch dem Versicherungsaufsichtsgesetz zugrunde, welches in seiner Anlage die Risiken und die versicherten Gefahren nach Versicherungszweigen einteilt.
    b) Unterscheidung nach dem versicherten Gegenstand bzw. nach der Art der Bedarfsentstehung in Personenversicherung einerseits sowie Sach- und Vermögensversicherung als sog. Nichtpersonenversicherungen (Güterversicherungen) andererseits. In der Personenversicherung manifestiert sich das versicherte Risiko mit Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar in der körperlichen Sphäre der versicherten Person (z.B. Tod, Erleben eines vereinbarten Zeitpunkts, Unfall, Krankheit). Demgegenüber beziehen sich die Nichtpersonenversicherungen auf Risiken, die nicht unmittelbar den Menschen selbst bedrohen; sie sind vielmehr auf eine konkrete Sache (Sachversicherung, z.B. Hausratversicherung), auf ein Vermögen (Vermögensversicherung, z.B. Haftpflichtversicherung) oder auf ein versichertes Interesse (z.B. Rechtsschutzversicherung) gerichtet.
    c) Der versicherte Gegenstand ermöglicht aus bilanzieller Sicht auch die Unterteilung in Aktiven- und Passivenversicherung. Da die Vermögenswerte der Aktivseite einer Bilanz Sachen und Forderungen enthalten, lassen sich Sachversicherungen (z.B. Wohngebäudeversicherung) oder auch die Kreditversicherung unter die Aktivenversicherung subsumieren. Entsprechend schützt eine Passivenversicherung vor der Vermehrung von Verbindlichkeiten oder einer Reduktion des Eigenkapitals. So lassen sich hier z.B. Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung einordnen.
    d) Unterscheidung nach der Versicherungsform bzw. nach der Art der Versicherungsleistung: Bei Summenversicherungen hängt die Versicherungsleistung nur vom zufälligen Zeitpunkt des Schadeneintritts ab, denn für den Entschädigungsfall ist eine bestimmte Versicherungssumme ex ante festgelegt (abstrakte Bedarfsdeckung). So sind etwa in der Lebensversicherung, bei Tagegeldversicherungen, in der privaten Rentenversicherung oder in der Unfallversicherung fixe Summen als Entschädigungsleistung vereinbart. Mehrfachversicherung ist grundsätzlich möglich. Die Schadenversicherung umfasst alle Versicherungszweige mit zufallsabhängigen Schadenhöhen, d.h. die Entschädigungszahlung ist vom Ausmaß des eingetretenen Schadens abhängig. Dabei bildet die Schadenhöhe stets die Entschädigungshöchstgrenze (konkrete Bedarfsdeckung). Da der Versicherungsnehmer gemäß §§ 78 f. VVG keine den Schaden übersteigende Entschädigung erhält, ist eine Mehrfachversicherung unzweckmäßig. Mit Ausnahme von Krankheits- und Pflegekosten in der privaten Krankenversicherung sind Personenversicherungen in der Regel Summenversicherungen. Sach- und Vermögensversicherungen hingegen sind grundsätzlich Schadenversicherungen.
    (a) Bei der unbegrenzten (reinen) Interessenversicherung gilt die prinzipielle Gleichheit von Schadenhöhe und Entschädigungshöhe.
    (b) Bei der Erstrisikoversicherung bezahlt der Versicherer den versicherten Schaden bis zu einer vereinbarten Versicherungssumme. Diese stellt somit die Obergrenze für eine Entschädigung dar. Über diese Deckungsgrenze hinaus besteht keine Leistungspflicht des Versicherers. Ist der Schaden höher als die Versicherungssumme, muss der Versicherungsnehmer den übersteigenden Betrag selbst tragen.
    (c) In der Vollwertversicherung als einer Versicherungsform in der Schadenversicherung wird die Versicherungssumme durch den Versicherungswert des versicherten Risikos oder der versicherten Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt. Steigt der Versicherungswert ohne Anpassung der Versicherungssumme, so wird im Schadenfall die Entschädigung proportional zur Relation Versicherungssumme durch Versicherungswert vermindert (Unterversicherung). Sinkt der Versicherungswert gegenüber der Versicherungssumme, so wird im Fall des Totalschadens lediglich die Schadenhöhe entschädigt und nicht die Versicherungssumme. Grund ist das in der Versicherungswirtschaft geltende Bereicherungsverbot. Die Entschädigungshöhe entspricht also dann der Schadenhöhe, wenn die Versicherungssumme den gleichen Betrag ausweist wie der zu versichernde Wert zum Zeitpunkt des Schadens.
    e) Unterscheidung nach Bedarfslagen: So werden etwa in gebündelten Versicherungen mehrere rechtlich selbstständige Versicherungsverträge unter Zugrundelegung der für jeden einzelnen Vertrag in Betracht kommenden AVB zusammengefasst und zielgruppenorientiert, z.B. als Familienversicherung, angeboten. Generell dürfen jedoch die Versicherungszweige der Lebensversicherung und der Krankenversicherung sowie unter bestimmten Bedingungen auch der Rechtsschutzversicherung nach dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz der Spartentrennung (Versicherungsunternehmen) jeweils nur in rechtlich selbstständigen Unternehmen betrieben werden.

    Versicherer bieten neben dem Versicherungsschutz weitere Dienstleistungen an, die in direktem Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsschutz (Versicherungsmanagement) stehen (z.B. Sicherheitsberatung oder Schadenverhütung) oder die sich aus ihrer arttypischen Kapitalanlagetätigkeit ergeben.

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