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Großkredit

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Definition und Begrenzungen: Ein Großkredit liegt gemäß Art. 392 CRR immer dann vor, wenn die mit einem Adressenausfallrisiko behafteten bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen eines Instituts i.S. der CRR an einen Kunden oder an eine Gruppe verbundener Kunden mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts betragen. Die Gewährung eines Großkredits ist gemäß Art. 395 I CRR grundsätzlich auf 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts beschränkt (Großkredit-Obergrenze). Sofern der Kunde ein Institut ist oder ein oder mehrere Institute einer Gruppe verbundener Kunden angehören, beträgt die Großkredit-Obergrenze unter bestimmten Bedingungen 150 Mio. Euro, falls der Wert von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts niedriger als 150 Mio. Euro ist. Bestimmte Risikopositionen wie beispielsweise Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken und öffentliche Stellen mit einem Risikogewicht in Höhe von null Prozent sind von der Berechnung der Großkreditobergrenze ausgenommen (Art. 400 CRR).
    2. Überschreitungen: Generell ist eine Überschreitung der Großkreditobergrenzen nur ausnahmsweise zulässig. Das Institut hat in einem solchen Fall den zuständigen Behörden unverzüglich den Forderungswert mitzuteilen; die zuständigen Behörden können dann dem Institut eine begrenzte Frist zur Einhaltung der Obergrenze einräumen (Art. 396 I CRR). Eine reguläre Überschreitung der Großkredit-Obergrenze ist nur für Handelsbuch-Risikopositionen des Instituts zulässig und auch dann nur unter bestimmten Bedingungen wie z.B. Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch sowie Begrenzung aller Überschreitungen, die länger als zehn Tage dauern, auf 600 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts.
    3. Beschlussfassung: Großkredite dürfen nach § 13 II KWG nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter, der aktenkundig zu machen ist, gewährt werden. Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. Ist eine rechtzeitige Beschlussfassung nicht möglich, ist die Zustimmung der übrigen Geschäftsleiter unverzüglich nachzuholen. Wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nachgeholt, ist dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank sowie ggf. der Europäischen Zentralbank (EZB) unverzüglich anzuzeigen. Fällt ein bereits gewährter Kredit wegen einer Reduzierung der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts unter die Großkredit-Vorschriften, ist unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ein unverzüglicher einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich, der ebenfalls aktenkundig zu machen ist. Sofern der Beschluss nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt wird, ist dies der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie ggf. der EZB unverzüglich anzuzeigen. Die Erhöhung eines Großkredits über die Großkredit-Obergrenze hinaus setzt ebenfalls die vorherige einstimmige Beschlussfassung sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts voraus (§ 4 Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)).

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