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Kreditanzeigen nach KWG und CRR

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Anzeigen über Großkredite und Millionenkredite, die insbesondere von Instituten i.S. des KWG  und von Instituten i.S. der CRR (Capital Requirements Regulation) abgegeben werden müssen. Organkredite sind seit der Sechsten KWG-Novelle durch den Wegfall des § 16 KWG nicht mehr unverzüglich anzeigepflichtig; stattdessen erfolgt eine Überwachung der Organkreditvorschriften im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.

    2. Rechtsgrundlagen: § 13 (Großkredite) i.V. mit Art. 387-403 CRR, § 14 KWG (Millionenkredite), Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV).

    3. Gegenstand: a) Großkredite: Ein Kreditinstitut hat den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Art. 392 CRR i.V. mit Art. 394 CRR anzuzeigen, wenn seine Risikopositionen (Art. 390 CRR) an einen Kreditnehmer insgesamt zehn Prozent der anrechenbaren Eigenmittel erreichen oder übersteigen (Großkredit). Das Überschreiten einer Großkreditobergrenze liegt vor, wenn ein Kreditinstitut gegenüber einem Kreditnehmer unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderungstechniken gemäß Art. 399-403 CRR eine Risikoposition aufweist, die insgesamt 25 Prozent seiner anrechenbaren Eigenmittel überschreitet (Art. 395 CRR). Ist ein Großkredit ohne den vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird diese Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach der Gewährung des Großkredits nachgeholt, so hat das Kreditinstitut auch dies der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin oder EZB), der Deutschen Bundesbank und, sofern die EZB Aufsichtsbehörde ist, der BaFin unverzüglich anzuzeigen (§ 13 II 5 KWG). Wird ein bereits gewährter Kredit durch die Verringerung der anrechenbaren Eigenmitteln nachträglich zu einem Großkredit, so bedarf dies eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter (§ 13 II 6 KWG). Sollte ein solcher Beschluss nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt werden, so hat das Kreditinstitut dies ebenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin oder EZB), der Deutschen Bundesbank und, sofern die EZB Aufsichtsbehörde ist, der BaFin unverzüglich anzuzeigen (§ 13 II 8 KWG). Kreditinstitute, deren Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten die gemäß Art. 94 I CRR (Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang) genannten Grenzen (durchschnittlich < fünf Prozent bzw. 15. Mio. Euro und nie > sechs Prozent bzw. 20 Mio. Euro) nicht überschreiten, können bei der im Zusammenhang mit der Ermittlung der Großkredite sowie der Großkreditobergrenze erforderlichen Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen auf die gemäß Art. 92 III a CRR bestehende Regelung (Ausschluss der risikogewichteten Forderungsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit) zurückgreifen. Überschreitet ein Kreditinstitut die entsprechenden Kriterien von Art. 94 I CRR, so hat es dies wiederum der zuständigen Aufsichtsbehörde direkt anzuzeigen, welche die Bewertung des Kreditinstituts (Wegfall des Ausnahmetatbestandes) nochmals überprüft (Art. 94 III CRR). Für Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gelten die vorstehend angesprochenen Anzeigepflichten über Großkredite einzelner Institute entsprechend, wobei hierbei das übergeordnete Unternehmen die Anzeigepflichten zu erfüllen hat (§ 13 III KWG).
    b) Millionenkredite: Ein Kreditinstitut hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Berichtszeitraums eine Mio. Euro oder mehr betragen hat (§ 14 I 1 KWG). Für die Höhe des Kreditbetrags ist dabei der jeweilige Stand bei Geschäftsschluss entscheidend. Bei Gemeinschaftskrediten besteht eine Anzeigepflicht für alle beteiligten Kreditgeber. Eine Anzeigepflicht existiert bei Gemeinschaftskrediten auch dann, wenn der Anteil eines einzelnen Kreditgebers eine Mio. Euro nicht erreicht (§ 14 I 5 KWG). Bei Gemeinschaftskrediten unter einer Mio. Euro wird die Anzeigepflicht für ein beteiligtes Kreditinstitut erst ausgelöst, wenn sein Anteil zusammen mit einem anderen eigenen Kredit an denselben Kreditnehmer eine Mio. Euro erreicht bzw. übersteigt.

    4. Berichtszeitraum und Abgabetermin: Berichtszeiträume für die Meldungen gemäß Art. 394 CRR (Stammdaten- und Einreichungsverfahren) für Großkredite sowie gemäß § 14 KWG (Gesamtverfahren) für Millionenkredite sind die Monate Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember. Meldestichtag ist dabei jeweils der letzte Geschäftstag im jeweiligen Berichtszeitraum. Die Anzeigen haben grundsätzlich bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober (Folgemonat des jeweiligen Berichtszeitraums) zu erfolgen (§ 8 I GroMiKV und § 16 I GroMiKV i.V. mit der meldetechnischen Durchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeige nach Art. 394 CRR und der Millionenkreditanzeige nach § 14 KWG).

    5. Einreichungsstellen: Die Betragsdatenanzeigen zu den Kreditmeldungen sind der Deutschen Bundesbank ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln, wohingegen die Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern in Papierform bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen sind (§ 8 I GroMiKV und § 16 I GroMiKV i.V. mit der meldetechnischen Durchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeige nach Art. 394 CRR und der Millionenkreditanzeige nach § 14 KWG).

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