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Kreditvertrag

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Vertrag, durch den sich ein Kreditinstitut (Kreditgeber) gegenüber einer anderen Person (Kreditnehmer) zur Gewährung eines näher bestimmten Kredits zu den zwischen beiden Partnern vereinbarten Konditionen verpflichtet.

    2. Rechtsgrundlagen und Rechtsnatur: Alle Arten von Krediten, bei denen Bargeld oder Buchgeld zur Verfügung gestellt wird (Geldleihe), sind als Darlehen zu qualifizieren und unterliegen den §§ 488 ff. BGB. Da diese Vorschriften überwiegend nicht zwingend sind, gehört es zur Vertragsfreiheit der Kreditinstitute, einen Kreditvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und einschlägige Formulare (Formularverträge) näher auszugestalten. Ein Ratenkredit als Konsumentenkredit unterfällt u.U. den Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts (Teilzahlungskredit, Abzahlungskredit, finanziertes Abzahlungsgeschäft). Soll ein Kredit besichert werden, wird (insbesondere bei nicht akzessorischen Kreditsicherheiten bzw. treuhänderischen Sicherheiten) der Kreditvertrag durch eine Sicherungsabrede (Zweckerklärung) oder einen Sicherungsvertrag ergänzt.

    3. Abschluss: Bereits die Aufnahme von Verhandlungen über einen Kreditvertrag begründet zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis (§ 242 BGB; Treu und Glauben). Der Abschluss eines Kreditvertrags erfordert eine Einigung über alle wesentlichen Punkte, v.a. Regelungen über eine Kündigung, die Kreditkosten, die Besicherung, den Gerichtsstand sowie die Einbeziehung der AGB. Oft wird ein Schuldschein ausgestellt, der kein Wertpapier, aber eine wichtige Beweisurkunde ist.

    4. Rechte und Pflichten der Beteiligten: Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Kreditnehmer den Kredit vereinbarungsgemäß für die festgelegte Laufzeit zur Verfügung zu stellen. Dieser muss den Kredit nicht in Anspruch nehmen, hat in diesem Fall aber (bei Tilgungskrediten, die über Darlehenskonten abgewickelt werden) u.U. eine vereinbarte Bereitstellungsprovision (Kreditprovision) zu zahlen. Ein Widerruf des Darlehensversprechens ist zulässig, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird (§ 490 I BGB). Wesentliche Pflichten des Kreditnehmers sind die Zahlung der Kreditzinsen und die Rückführung des Kredits. Dem Kreditnehmer obliegen bestimmte Nebenleistungen. Bei Krediten für Privatkunden ist die SCHUFA-Klausel, bei Geschäftskunden (im Firmenkundengeschäft) die Negativerklärung bedeutsam. Eine Säumnis des Kreditnehmers bei der Zahlung von Zinsen oder Tilgungsleistungen löst nur dann die sofortige Fälligkeit ausstehender Beträge aus, wenn der Kreditvertrag dies vorsieht (Verfallklausel; Schuldnerverzug).

    5. Beendigung: Ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit endet grundsätzlich durch Zeitablauf, ansonsten ist eine Kündigung erforderlich (§ 489 BGB). Ein zeitlich befristeter Kredit kann auch innerhalb der Laufzeit aus außerordentlichem („wichtigem“) Grund gekündigt werden (Kreditkündigung).

    6. Mängel des Kreditvertrags: Wie bei jedem Rechtsgeschäft können sich Mängel v.a. aus fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, Fehlern im Hinblick auf die Stellvertretung oder eine behördliche Genehmigung sowie aus einer wirksamen Anfechtung ergeben. Zu beachten ist ferner, dass ein Verstoß gegen das Wucherverbot zur Nichtigkeit des Kreditvertrags führt (§ 138 II BGB). Alle Kreditarten mit Ausnahme des Kontokorrentkredits unterliegen dem Verbot des Zinseszinses (§ 248 I BGB), welches auch Umgehungsgeschäfte erfasst, wie v.a. die Abrede, künftiger Zins solle dem Kapital zugeschlagen werden. Hingegen berühren Überschreitungen der Obergrenzen der §§ 13 ff. KWG (Großkredit, Millionenkredit, Organkredit) nach ihrem Schutzzweck nicht das Außenverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer; sie führen daher nicht die Unwirksamkeit des Kreditvertrags herbei. Ebenso wenig bewirken Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben des jährlichen Effektivzinses nach der Preisangabenverordnung und nach dem Verbraucherdarlehensrecht die Nichtigkeit des Kreditvertrags.

    7. Kreditvertrag i.S. des Verbraucherdarlehensrechts: Dem Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts unterfällt ein Kreditvertrag zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, wenn der auszuzahlende Netto-Kreditbetrag mindestens 200 Euro beträgt (§ 491 BGB). Zusätzlich werden noch Existenzgründungsdarlehen bis zu 75.000 Euro einbezogen.

    Vgl. auch Darlehensvertrag.

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