Direkt zum Inhalt

Zugewinngemeinschaft

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gesetzlicher Güterstand, der mangels fehlender oder abweichender Vereinbarung (im Ehevertrag) gilt (§§ 1363 ff. BGB). Danach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und bleibt darüber auch verfügungsbefugt. Jeder Ehegatte wird zudem Alleineigentümer des von ihm nach der Eheschließung erworbenen Vermögens. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Zwischen den Ehegatten findet bei Beendigung der Ehe ein vermögensmäßiger Ausgleich in der Weise statt, dass der Ehepartner, dessen Vermögen einen höheren Wertzuwachs erfahren hat, die Hälfte dieses Mehrbetrages dem anderen als Zugewinnausgleich zahlen muss. Für die Besicherung von Krediten (Kreditsicherheiten), z.B. bei Sicherungsabtretung von Gehalts- oder Pensionsansprüchen, Abtretung von Grundpfandrechten oder Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten ist insbesondere zu beachten, dass bei Verfügungen eines Ehegatten über das Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände ggf. die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist, §§ 1365 ff. BGB. Banken verlangen daher regelmäßig einen Schuldbeitritt durch Mitunterzeichnung des Kreditvertrages oder die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Kredit eines Ehepartners (hierbei ist jedoch § 138 BGB zu beachten; ein Ehegatte darf etwa nicht krass überfordert werden, da dies zur Sittenwidrigkeit führt). Sofern der andere Ehegatte dazu nicht bereit ist, muss das gesetzliche Zustimmungserfordernis beachtet werden. Die Zugewinngemeinschaft endet insbesondere mit der Auflösung der Ehe, etwa durch Scheidung. Danach kann der Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber seinem bisherigen Ehepartner geltend machen. Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird (§ 1371 BGB; gesetzliche Erbfolge). Besonders im Hinblick auf nach der Eheschließung erworbenes Vermögen weichen Eheleute häufig von der gesetzlichen Eigentumsordnung durch Begründung einer gemeinschaftlichen Mitberechtigung ab (z.B. in Form von Gemeinschaftskonten oder Miteigentum nach Bruchteilen, insbesondere beim Erwerb von Grundstücken), bzw. sie wählen den vertraglichen Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Zugewinngemeinschaft"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Zugewinngemeinschaft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zugewinngemeinschaft-62920 node62920 Zugewinngemeinschaft node58598 Güterstand node62920->node58598 node55930 Bank node62920->node55930 node62277 Vermögen node62920->node62277 node58561 Grundpfandrecht node62920->node58561 node59439 Kreditsicherheit node62920->node59439 node56183 Bestandteil node56183->node58561 node58599 Gütertrennung node58599->node62920 node58597 Gütergemeinschaft node58598->node58599 node58598->node58597 node58253 Geldschöpfungsmultiplikator node58253->node55930 node60002 Nachlasskonto node60002->node55930 node57354 Eigentumserwerb an beweglichen ... node57354->node55930 node55462 AGB-Pfandrecht node55462->node55930 node62917 Zubehör node62917->node58561 node62247 Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers node62247->node58561 node61590 Steuerbilanz und Handelsbilanz ... node62277->node61590 node62651 wesentliche Bestandteile node62651->node58561 node60844 Recht node61078 Sachen node55404 Abschreibungen und Wertberichtigungen ... node55404->node59439 node60197 Offenlegung der wirtschaftlichen ... node60197->node59439 node59439->node60844 node59439->node61078 node58340 Gesamthandsvermögen node58340->node62277 node61586 Steuerarten node61586->node62277 node55702 Anzeigepflichten des Kreditinstituts ... node55702->node62277 node55629 Anlageberatung Informationen node55629->node58598
    Mindmap Zugewinngemeinschaft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zugewinngemeinschaft-62920 node62920 Zugewinngemeinschaft node62277 Vermögen node62920->node62277 node59439 Kreditsicherheit node62920->node59439 node58561 Grundpfandrecht node62920->node58561 node55930 Bank node62920->node55930 node58598 Güterstand node62920->node58598

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete