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Ehe

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: mit entsprechendem Bindungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (im Unterschied zur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen begründeten Lebenspartnerschaft).

    2. Die Geschäftsfähigkeit der Ehegatten wird durch die Eheschließung nicht berührt. Bei Vertragsschluss mit verheirateten ausländischen Kunden bemisst sich diese nach ihrem Heimatrecht (Art. 7 I, 14, 15 EGBGB), so dass namentlich für Angehörige islamisch geprägter Staaten häufig die Zustimmung des Ehemanns einzuholen ist.

    3. Vertretung des Ehegatten: Durch die Eheschließung erhalten die Ehegatten kein allgemeines gegenseitiges Vertretungsrecht, so dass regelmäßig hierfür eine Vollmacht erforderlich ist (Stellvertretung). Lediglich für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs besteht nach § 1357 BGB eine gegenseitige Schlüsselgewalt.

    4. Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten: Besitzt ein Kreditinstitut eine titulierte Forderung (Vollstreckungstitel) nur gegenüber einem Ehegatten, ohne dass daraus auch der andere Ehegatte verpflichtet ist, so kann es nach §§ 1362 BGB, 739 ZPO alle beweglichen Sachen sowie Inhaberpapiere und blankoindossierte Orderpapiere, die sich im gemeinschaftlichen Besitz der Ehegatten befinden, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse pfänden lassen. Sollten diese Sachen dem nicht verpflichteten Ehegatten gehören, muss er gegen die sachlich nicht gerechtfertigte Zwangsvollstreckung im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

    5. Der Güterstand kann durch Ehevertrag abweichend vom Gesetz geregelt sein.

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